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Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 8 Seiten
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[Titel]. BG «%ASFF_YYYY_ID»
11. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 33terAbs. 1
1Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge den Rentenindex neu festsetzt.
Art. 43quinquiesÜberwachung des finanziellen Gleichgewichtes
Der Bundesrat lässt periodisch prüfen und durch die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge begutachten, ob sich die finanzielle Entwicklung der Versicherung im Gleichgewicht befindet. Er stellt nötigenfalls Antrag auf Änderung des Gesetzes.
Art. 73 Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenvorsorge
1Der Bundesrat ernennt eine Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in welcher die Versicherten, die Arbeitnehmer, die Ar- beitgeber, die Ausgleichskassen, die IV-Stellen, die Vorsorgeeinrichtungen, die Or- ganisationen für Menschen mit Behinderung, die Experten für berufliche Vorsorge, die von den Kantonen bezeichneten Aufsichtsbehörden für berufliche Vorsorge und der Bund angemessen vertreten sein müssen. Die Kommission kann zur Behandlung besonderer Geschäfte Ausschüsse bilden.
2Der Kommission obliegt ausser den in diesem Gesetz, dem IVG15 und dem BVG16 ausdrücklich genannten Aufgaben die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invali- denversicherung und der beruflichen Vorsorge zuhanden des Bundesrates. Der Bun- desrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen.
12. Bundesgesetz vom 19. Juni 195917 über die Invalidenversicherung
Art. 65 Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenvorsorge
1Der Bundesrat ernennt eine Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gemäss Artikel 73 Absatz 1 AHVG18. Die Kommission kann zur Behandlung besonderer Geschäfte Ausschüsse bilden.
14 SR 831.10
15 SR 831.20
16 SR 831.40
17 SR 831.20
18 SR 831.10