Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/1: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmung für Arbeitnehmende mit Unternehmensbeteiligung in Jungunternehmen (Art. 32c ArGV 2) · 9 Seiten
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Sonderbestimmung für Arbeitnehmende mit Unternehmensbeteiligung in Jungunternehmen
(Art. 32c ArGV 2) – Erläuternder Bericht
4 Auswirkungen auf Arbeitnehmende, Arbeitgeber, Kantone und Bund
Mit den vorgesehenen Änderungen wird der im Arbeitsgesetz verankerte Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Erwartungen der Sozialpartner gewährleistet.
Die WAK-N ging davon aus, dass es sich bei etwa 10 000 Firmengründungen pro Jahr in der Schweiz um sogenannte Start-ups handelt. Gemäss den aktuellen Zahlen der BFS-Statistik zur Unternehmensdemographie (UDEMO)16 wurden 2022 in der Schweiz 46’987 Betriebe neu gegründet.17 Gemäss dieser Statistik beschäftigten nur 2 % dieser Betriebe 5 oder mehr Personen, was etwa 940 Betrieben entspricht. Im Jahr 2022 gab es im Übrigen 234 wachstumsstarke Unternehmen, die weniger als 5 Jahre alt sind.18
Der neue Artikel betrifft Jungunternehmen, die in der Regel vor weniger als 5 oder 10 Jahren gegründet wurden und ihren Arbeitnehmenden einen dokumentierten Mitarbeiterbeteiligungsplan anbieten (ESOP). Wie oben bereits erläutert, gibt es in der Schweiz auf Bundesebene keine gesetzliche Definition von Jungunternehmen, die als «Start-ups» bezeichnet werden. Die Definition für die Festlegung des Geltungsbereichs von Art. 32c ArGV 2 ist spezifischer als die Definition, die zur Abgrenzung zwischen «Gazellen»19 und «klassischen»20 Unternehmen verwendet wird. Darüber hinaus gibt es keine offiziellen Zahlen dazu, wie viele Betriebe ihren Arbeitnehmenden dokumentierte Mitarbeiterbeteiligungspläne anbieten. Nach Schätzungen des Bundesrates könnten zwischen 1 und 3 Prozent der Neugründungen betroffen sein, also rund 400 bis 1200 Unternehmen. Diese Schätzung geht von den an den ehesten betroffenen Kategorien aus, nämlich den Unternehmen mit mehr als einem oder einer Angestellten sowie der Annahme, dass wohl rund ein Fünftel dieser Unternehmen Mitarbeiterbeteiligungen abgibt.21
Schliesslich verursacht der neue Artikel 32c ArGV 2 weder für die kantonalen oder eidgenössischen Behörden zusätzlichen finanziellen oder personellen Aufwand.
16 www.bfs.admin.ch >Statistiken > Industrie, Dienstleistungen > Unternehmen und Beschäftigte > Unternehmensdemografie.
17 Als Neugründungen gelten Unternehmen, die tatsächlich neu, also «ex nihilo», entstanden sind und eine marktwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
18 So genannte «Gazellen», die jeweils erst im Nachhinein als solche feststellbar sind.
19 www.bfs.admin.ch > Statistiken > Industrie, Dienstleistungen > Unternehmen und Beschäftigte > Unternehmensdemografie > Definition > Gazellen (Unternehmen).
20 www.bfs.admin.ch > Statistiken > Industrie, Dienstleistungen > Unternehmen und Beschäftigte > Unternehmensdemografie > Definition > Unternehmen.
21 Stellungnahme des Bundesrates, Parlamentarische Initiative. Arbeitnehmende in Start-ups mit Firmenbeteiligungen sollen von der Arbeitszeiterfassung befreit sein. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 29. August 2023, 1. November 2023, Kap. 2.2, BBl 2023 2653. 601-21.2-00002 \ COO.2101.104.4.2969014 9/9