Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/1: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmung für Arbeitnehmende mit Unternehmensbeteiligung in Jungunternehmen (Art. 32c ArGV 2) · 9 Seiten
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Sonderbestimmung für Arbeitnehmende mit Unternehmensbeteiligung in Jungunternehmen
(Art. 32c ArGV 2) – Erläuternder Bericht
Überarbeitung, Burnout, Monotonie, Schwierigkeiten bei der Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf) oder in Verletzungen der persönlichen Integrität (z. B. Mobbing, sexuelle Belästigung) bestehen.
Um seinen Pflichten nachkommen zu können, ermittelt der Arbeitgeber die gesundheitlichen Gefährdungen auch im Bereich psychosoziale Risiken. Dies betrifft beispielsweise die Arbeitsorganisation, Arbeitsinhalte, Arbeitsintensität oder die Arbeitsbedingungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich die notwendigen Kenntnisse dafür anzueignen. Sind diese besonderen Kenntnisse nicht innerhalb des Betriebes vorhanden, müssen allenfalls externe Spezialisten oder Spezialistinnen im Bereich psychosozialer Risiken beigezogen werden (z. B. Arbeitsmediziner oder andere ASA-Spezialisten und -Spezialistinnen).
3 Vorprüfungen der Regulierung nach dem Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (UEG)12
Die Vorprüfungen der Vereinfachungsmöglichkeiten für Unternehmen gemäss Art. 4 UEG zeigen Folgendes:
• Die vorgeschlagene Regelung betrifft Jungunternehmen, die als kleine und mittlere Unternehmen (KMU)13 angesehen werden können. (wenn man sich an die Definition von KMU hält, die ausschliesslich auf der Anzahl das Beschäftigen basiert [weniger als 25014]). Da die Regulierung für diese Unternehmen möglichst einfach ausgestaltet ist, sind keine weiteren Vereinfachungen für KMU im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a UEG möglich.
• Die aus der Vorlage entstehenden Pflichten gehen nicht über vergleichbare Regulierungen im Ausland hinaus, wodurch ein Swiss-Finish im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b UEG vermieden wird15.
• Der Entwurf hindert die Unternehmen nicht daran, ihre Pflichten mit digitalen Mitteln zu erfüllen. Die Verpflichtung zur Prüfung von Vereinfachungen mit elektronischen Mitteln gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. c UEG ist damit erfüllt und umgesetzt.
• Art. 32c ArGV 2 führt neue Regeln für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Jungunternehmen mit Beteiligungen an Unternehmen ein. Die Aufhebung der Regelung im gleichen Bereich im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. d UEG ist im Rahmen der Vorlage nicht relevant.
Der Revisionsentwurf erlegt den Unternehmen keine neuen Pflichten auf, sondern konkretisiert bestimmte gesetzliche Anforderungen, wie beispielsweise die Unterlagen, die den Vollzugsbehörden aufgrund der Auskunftspflicht (Art. 45 ArG) zur Verfügung zu stellen sind sowie die Massnahmen zum Schutz der Gesundheit, insbesondere der psychischen Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 6 ArG). Eine Schätzung der Regulierungsfolgekosten nach Artikel 5 UEG ist daher nicht erforderlich.
12 Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (UEG; SR 930.31)
13 13 www.bfs.admin.ch >Statistiken > Industrie, Dienstleistungen > Unternehmen und Beschäftigte > Unternehmensdemografie > Definitionen > Kleine und mittlere Unternehmen.
14 www.kmu.admin.ch > Praktisches Wissen > Zahlen und Fakten betreffend Schweizer KMU.
15 Europäische Kommission, Kommission bringt ehrgeizige Strategie auf den Weg, um Europa zu einem unumgänglichen Standort für Start-up- und Scale-up-Unternehmen zu machen, Pressmitteilung vom 28. Mai 2025, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_25_1350 (aufgerufen am 24. Juni 2025). 601-21.2-00002 \ COO.2101.104.4.2969014 8/9