Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/1: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmung für Arbeitnehmende mit Unternehmensbeteiligung in Jungunternehmen (Art. 32c ArGV 2) · 9 Seiten

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Sonderbestimmung für Arbeitnehmende mit Unternehmensbeteiligung in Jungunternehmen

(Art. 32c ArGV 2) – Erläuternder Bericht

Buchstabe c: Die Arbeitnehmenden müssen gemäss einem Mitarbeiterbeteiligungsplan7 (Employee Stock Option Plan, ESOP) am Unternehmen beteiligt sein, wobei es sich hierbei um den Oberbegriff für alle Formen der Mitarbeiterbeteiligung handelt.

Die Beteiligung der Arbeitnehmenden muss proportional zum Wert des Unternehmens und zu seiner Finanzierungsphase sein. Der Betrag basiert auf der gängigen Marktpraxis und berücksichtigt Faktoren wie Betriebsgrösse, Entwicklungsstadium, Bewertungsniveau und individuelle Rolle des Arbeitnehmenden.

Die Mitarbeiterbeteiligung ist grundsätzlich zukunftsorientiert: In der Welt der Jungunternehmen wird in der Regel mindestens das 10- bis 20-Fache des Unternehmenswerts avisiert. Die Angemessenheit einer Mitarbeiterbeteiligung bemisst sich dementsprechend nicht nur am aktuellen Wert des Betriebs, sondern auch an dessen Entwicklungspotenzial. Die präzise Ausgestaltung soll eine attraktive und marktübliche Beteiligung ermöglichen, bei der sowohl der langfristige Erfolg des Betriebs als auch die Interessen der Beteiligten berücksichtigt werden.

Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass ausreichende Anteile für zukünftige Finanzierungsrunden verfügbar bleiben, um das Wachstum des Betriebs nicht einzuschränken – ein Aspekt, der sich letztlich auch positiv auf den Wert der Mitarbeiterbeteiligung auswirkt.

Die Beteiligungsquote entspricht dem Anteil am Gesellschaftskapital in Schweizer Franken, mit dem der Arbeitnehmende am Unternehmen beteiligt ist. Die Beteiligungsquote wird in Prozenten ausgedrückt.

Die Angemessenheit der Beteiligung bemisst sich nach der Beteiligungsquote und dem Wert der Beteiligung. Eine niedrige Beteiligungsquote kann tatsächlich einen hohen finanziellen Wert haben. Bei einer neuen Finanzierungsrunde sinkt jeweils die Beteiligungsquote, während der finanzielle Wert der Beteiligung gleichzeitig steigt.

Der Beteiligungsplan besteht regelmässig aus mehreren Dokumenten, die den für das Arbeitsgesetz zuständigen Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung gehalten werden müssen (siehe Abs. 4).

Buchstabe d: Betroffene Tätigkeiten

Ziffer 1: Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mit Menschen aus anderen Ländern zusammengearbeitet wird, was die Komplexität des Projekts erhöht, beispielsweise wegen unterschiedlichen Arbeitszeiten (z. B. aufgrund unterschiedlicher Arbeitskultur, Vorgaben oder Zeitzonen). Mit der Flexibilisierung soll die enge Zusammenarbeit dank eines gemeinsamen Arbeitsrhythmus ermöglicht werden. Für die Auslegung dieses Kriteriums kann auf die Praxis zu Artikel 32b Absatz 1 Buchstabe a ArGV 2 abgestellt werden.

Ziffer 2: Eine ausschlaggebende Phase für den Fortbestand des Unternehmens ist der Zeitraum, währenddessen Aktivitäten von entscheidender Bedeutung für den Fortbestand des Unternehmens durchgeführt werden müssen. Zum Beispiel eine Finanzierungsrunde, die dem Unternehmen genügend Kapital für die Fortführung seiner Aktivitäten sichern soll oder wenn ein Produkt zur Marktreife oder eine Software zur Einsatzbereitschaft gelangt.

Für Jungunternehmen ist hierbei von einer besonderen Situation auszugehen, da ihre Existenz häufig von einem einzigen Produkt abhängt.

7 Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Kreisschreiben Nr. 37, Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, Version vom 30. Oktober 2020, https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/dbst/kreisschreiben/dbst-ks- 2020-1-037-d-de.pdf.download.pdf/dbst-ks-2020-1-037-d-de.pdf (aufgerufen am 24. Juni 2025). 601-21.2-00002 \ COO.2101.104.4.2969014 4/9