Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/1: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmung für Arbeitnehmende mit Unternehmensbeteiligung in Jungunternehmen (Art. 32c ArGV 2) · 9 Seiten

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Sonderbestimmung für Arbeitnehmende mit Unternehmensbeteiligung in Jungunternehmen

(Art. 32c ArGV 2) – Erläuternder Bericht

Die Markteinführungsphase ist in der Regel entscheidend für den Geschäftsgang des Unternehmens, da hier die während der Entwicklungsphase geleistete Arbeit konkretisiert und vollendet wird. Auch andere Phasen, wie wichtige Entwicklungsschritte, können für Jungunternehmen ausschlaggebend sein.

B) Definition von Jungunternehmen (Start-ups; Absatz 3)

In der Schweiz gibt es auf Bundesebene keine gesetzliche Definition von Jungunternehmen, die als «Start-ups» bezeichnet werden. Die vorliegende Definition dient lediglich der Feststellung, ob das Unternehmen Arbeitnehmende nach Absatz 2 gemäss den in diesem Artikel enthaltenen Sonderbestimmungen beschäftigen kann. Ziel dieser Ausnahmeregelungen ist es, den besonderen Arbeitsbedingungen in Jungunternehmen Rechnung zu tragen und gleichzeitig den Gesundheitsschutz für die Arbeitnehmenden zu gewährleisten.

Bei Jungunternehmen handelt es sich um Aktiengesellschaften (AG), die gemäss den Anforderungen nach Artikel 620 bis 763 Obligationenrecht (OR)8 gegründet werden. Insbesondere ist die Gesellschaft ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat (Art. 640 OR).

Jungunternehmen sind Unternehmen in der Aufbauphase, bei denen ein hohes Wachstumspotenzial besteht. Diese Entwicklungsphase dauert in der Regel bis zur endgültigen Fertigstellung des Produkts, des Produktteils oder der Dienstleistung, die sie entwickeln und deren erfolgreichen Markteinführung.

Im Prinzip gibt es die technologieorientierten Produkte oder Dienstleistungen, die die Jung- unternehmen entwickeln oder verbessern, auf dem Zielmarkt noch nicht oder sie bezwecken die Befriedigung neuer Verbraucherbedürfnisse; ihre Vermarktung erscheint vielversprechend. Die Zielmärkte können sich auch im Ausland befinden.

Beispiele:

• Im Bereich der Biotechnologien kann eine bestehende Technologie angepasst und weiterentwickelt werden, um in einem anderen Anwendungsbereich als dem ursprünglich vorgesehenen Bereich eingesetzt zu werden.

• Ein Jungunternehmen kann beispielsweise auch im Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI) ein bestehendes KI-Modell anpassen oder weiterentwickeln, um dieses für einen anderen Anwendungsbereich einsetzbar zu machen.

Die Finanzierung stellt eine Herausforderung für Jungunternehmen dar. Sie ist in der Regel nicht durch Bankkredite gesichert, da die Geschäftsentwicklung ungewiss ist und diese Unternehmen keine oder nur sehr geringe Sicherheiten stellen können. Verschiedene staatliche Organisationen (bspw. Innosuisse9) sowie manche Kantone und private Stiftungen unterstützen Jungunternehmen mit verschiedenen Dienstleistungen, insbesondere mit Finanzierungslösungen. Solche Instrumente sollten kein Grund sein, Jungunternehmen vom Geltungsbereich dieses Artikels auszuschliessen. Schliesslich durchlaufen Jungunternehmen in der Regel mehrere Finanzierungsrunden, um ihre Aktivitäten fortführen zu können.

Grundsätzlich darf die Gründung eines Jungunternehmens:

• nicht länger als 5 Jahre oder

8 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220).

9 www.innosuisse.admin.ch. 601-21.2-00002 \ COO.2101.104.4.2969014 5/9