Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/1: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmung für Arbeitnehmende mit Unternehmensbeteiligung in Jungunternehmen (Art. 32c ArGV 2) · 9 Seiten
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Sonderbestimmung für Arbeitnehmende mit Unternehmensbeteiligung in Jungunternehmen
(Art. 32c ArGV 2) – Erläuternder Bericht
Sämtliche übrigen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes bleiben anwendbar. Insbesondere gilt weiterhin, dass Unternehmen ihre Arbeitnehmenden höchstens an 6 aufeinanderfolgenden Tagen beschäftigen dürfen und der gesetzliche freie Halbtag von 8 Stunden pro Woche zu gewähren ist (Art. 21 ArG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz [ArGV 1]6). Zudem bleibt die Pausenregelung unverändert bestehen (Art. 15 ArG).
Schliesslich ist daran zu erinnern, dass Unternehmensgründerinnen und -gründer bereits heute gemäss Artikel 3 Buchstabe d ArG in Verbindung mit Artikel 9 ArGV 1 eine «höhere leitende Tätigkeit» ausüben und damit vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen sind. Damit untersteht eine Person, welche aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebes über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann, unter Vorbehalt von Art. 3a, nicht dem Arbeitsgesetz.
2.2 Erläuterungen zu Artikel 32c ArGV 2
2.2.1 Geltungsbereich
A) Betroffene Arbeitnehmende und Tätigkeiten (Absatz 2)
Diese Sonderbestimmung gilt nur für erwachsene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Jugendliche geniessen einen verstärkten Schutz; darüber hinaus ist bei ihnen das Autonomiekriterium nicht erfüllt (Bst. b).
Buchstabe a: In den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen diejenigen Arbeitnehmenden, die über spezifische Fähigkeiten verfügen und tatsächlich an den unter Buchstabe d aufgeführten Projekten beteiligt sind sowie sich für den Fortbestand des Unternehmens einsetzen. Sie tragen somit direkt zur Entwicklung des Unternehmens bei. Folglich sind diese Arbeitnehmenden für das Unternehmen nur schwer ersetzbar. Ob diese Bedingung erfüllt ist, lässt sich am besten ermitteln, indem die Situation in einem bestimmten Zeitpunkt angeschaut wird. Spezifische Arbeitnehmende zu ersetzen, gestaltet sich schwierig für Jungunternehmen, da diese – im Gegensatz zu grösseren Betrieben – häufig nur eine begrenzte Anzahl von Arbeitnehmenden mit besonderen Fähigkeiten haben.
Darüber hinaus müssen für die Inanspruchnahme der Sonderbestimmungen nach diesem Artikel folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
Buchstabe b: Die Arbeitnehmenden müssen weitgehend selber bestimmen können, in welcher Art und Weise die Arbeiten ausgeführt und organisiert werden. Für die Auslegung dieses Kriteriums kann auf die Praxis zu Artikel 73a ArGV 1 abgestellt werden.
Zusätzlich müssen diese Arbeitnehmenden ihre Arbeitszeiten mehrheitlich (zumindest zu 50 %) selber festsetzen können. Dabei handelt es sich um einen Richtwert. Bei der Festlegung dieser Zeitautonomie ist das Arbeitsumfeld als Ganzes in Betracht zu ziehen. Diese Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung der Aufgaben, der Verantwortlichkeiten und des allgemeinen Berufsumfelds der betroffenen Arbeitnehmergruppen. Auch für die Auslegung dieses Kriteriums kann auf die Erfahrungen im Zusammenhang mit Artikel 73a ArGV 1 zurückgegriffen werden.
6 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111). 601-21.2-00002 \ COO.2101.104.4.2969014 3/9