Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/1: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmung für Arbeitnehmende mit Unternehmensbeteiligung in Jungunternehmen (Art. 32c ArGV 2) · 9 Seiten

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Sonderbestimmung für Arbeitnehmende mit Unternehmensbeteiligung in Jungunternehmen

(Art. 32c ArGV 2) – Erläuternder Bericht

Die Vorgabe der 6 Sonntage entspricht dem Grenzwert für vorübergehende Sonntagsarbeit (vgl. Art. 32a Abs. 1 ArGV 1) und der Höchstwert der 10 Nächte beruht auf der Definition für vorübergehende Nachtarbeit für Jugendliche (vgl. Art. 12 Abs. 4 der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5)10.

Es gelten die allgemeinen Vorschriften über den Ausgleich von Sonntags- und Nachtarbeit. Arbeitgeber haben Arbeitnehmenden, die zu vorübergehenden Einsätzen an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen aufgeboten werden, einen Lohnzuschlag von 50 Prozent zu bezahlen, insgesamt also 150 Prozent Lohn (vgl. Art. 19 Abs. 3 ArG). Hinzu kommt ein Zeitausgleich je nach Arbeitsdauer am Sonntag. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren (vgl. Art. 20 Abs. 2 ArG).

Bezüglich Nachtarbeit hat der Arbeitgeber Arbeitnehmenden, die nur vorübergehend Nachtarbeit von bis zu 25 Nächten pro Jahr verrichten, einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent, also einen Lohn von 125 Prozent insgesamt zu bezahlen (vgl. Art. 17b Abs. 1 ArG).

Die oben genannten Kompensationen ergeben sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Von diesen darf nicht in für die Arbeitnehmenden nachteiliger Weise per Vereinbarung abgewichen werden.

Buchstabe d: Arbeitszeiterfassung

Die Arbeitgeber unterliegen der Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung gemäss Artikel 73 ArGV 1 bzw. zumindest zur vereinfachten Arbeitszeiterfassung, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 73b ArGV 1 erfüllt sind.

2.2.3 Dokumente, die für die Vollzugs- und Aufsichtsorgane zur Verfügung zu halten sind (Absatz 4)

Im Rahmen ihrer Auskunftspflicht (Art. 45 ArG) haben die Arbeitgeber den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Insbesondere haben die Arbeitgeber das Verzeichnis der Arbeitnehmenden, die von einem Mitarbeiterbeteiligungsplan (ESOP) profitieren sowie die diesbezüglichen Unterlagen wie den Beteiligungsplan, das Aktienbuch und die individuellen Vereinbarungen zur Verfügung zu halten.

2.2.4 Präventionsmassnahmen (Absatz 5)

Arbeitgeber müssen für Arbeitnehmende von Jungunternehmen gemäss diesem Artikel Präventionsmassnahmen vorsehen, wobei den psychosozialen Risiken besondere Beachtung geschenkt werden muss. Der Arbeitgeber muss im Übrigen bereits gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3)11 alle Anordnungen erteilen und alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Arbeitnehmenden zu wahren und zu verbessern.

Psychosoziale Risiken stellen Risiken für Gesundheitsbeeinträchtigungen dar, die durch unzulängliche Arbeitsgestaltung und -organisation sowie durch ein ungünstiges soziales Umfeld bei der Arbeit entstehen. Sie können beispielsweise in einer Überbeanspruchung (z. B. Stress,

10 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5; SR 822.115).

11 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3; SR 822.113). 601-21.2-00002 \ COO.2101.104.4.2969014 7/9