Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/1: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmung für Arbeitnehmende mit Unternehmensbeteiligung in Jungunternehmen (Art. 32c ArGV 2) · 9 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Sonderbestimmung für Arbeitnehmende mit Unternehmensbeteiligung in Jungunternehmen

(Art. 32c ArGV 2) – Erläuternder Bericht

• nicht länger als 10 Jahre zurückliegen, sofern das Unternehmen noch keinen positiven Geldfluss (Cashflow) aus operativer Tätigkeit erzielt hat.

Mit dem Verweis auf die operative Tätigkeit sind Mittelzuflüsse aus Finanzierungsphasen nicht relevant.

Als massgeblicher Zeitpunkt für die Unternehmensgründung gilt der Eintrag in das Handelsregister; die fünf bzw. zehn Jahre laufen ab diesem Zeitpunkt.

Durch einen Verkauf an ein etabliertes Unternehmen, eine Unternehmensübertragung an ein etabliertes Unternehmen, einen Börsengang oder die Ausschüttung von Dividenden verliert ein Unternehmen seinen Jungunternehmens-Status. Ebenfalls nicht als Jungunternehmen gelten ausgegliederte Unternehmensteile (Spin-offs), Franchise-Betriebe oder Tochtergesellschaften von etablierten Unternehmen (Corporate Start-up).

2.2.2 Sonderbestimmungen (Absatz 1)

Buchstabe a: Verlängerung des Zeitraums der Tages- und Abendarbeit

In Jungunternehmen dürfen Arbeitnehmende, welche die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen, bei Tages- und Abendarbeit mit Einschluss der Pausen und Überzeit in einem Zeitraum von höchstens 17 Stunden beschäftigt werden. Damit wird der im Arbeitsgesetz gemäss Artikel 10 Absatz 3 ArG festgelegte Zeitraum von 14 Stunden um 3 Stunden verlängert. Dies bedeutet aber nicht, dass während 17 Stunden gearbeitet werden kann: Die maximale Arbeitszeit berechnet sich nach Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer für die Pausen (siehe Art. 15 ArG). Ziel der Bestimmung ist nämlich nicht, möglichst viel zu arbeiten, sondern eine grössere Flexibilität in der Arbeitsorganisation zu ermöglichen. Längere effektive Arbeitszeiten sind aufgrund der Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmenden nicht mit dem Schutzgedanken des Arbeitsgesetzes vereinbar. Im Anschluss daran muss vor einem nächsten Arbeitstag mindestens die verkürzte Ruhezeit von 9 Stunden (vgl. Buchstabe b) eingeplant werden.

Buchstabe b: Tägliche Ruhezeit

In Jungunternehmen kann die tägliche Ruhezeit (von normalerweise 11 Stunden) bei Arbeitnehmenden nach Absatz 2 mehrmals pro Woche auf neun Stunden herabgesetzt werden, wobei im Durchschnitt von vier Wochen die Ruhezeit von elf Stunden eingehalten werden muss. Wird diese Möglichkeit beansprucht, dann fällt im Gegenzug die allgemeine, im Gesetz vorgesehene Möglichkeit einer einmaligen Kürzung pro Woche der Ruhezeit auf acht Stunden weg (vgl. Art. 15a Abs. 2 ArG). An der heutigen Berechnungsweise für den Durchschnittswert ändert sich nichts, d. h. dafür werden einzig die täglichen Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitstagen berücksichtigt. Insgesamt soll aber die Ruhezeit trotz allfälliger Einsätze eingehalten werden (vgl. Art. 19 Abs. 3 ArGV 1). Eine Unterbrechung der wöchentlichen Ruhezeit am Sonntag oder während des siebenstündigen Nachtzeitraums (in der Regel zwischen 23 und 6 Uhr; siehe Art. 10 Abs. 1 und 2 ArG) ist im Rahmen der Vorgaben gemäss Buchstabe c erlaubt. Die Verkürzung und/oder Unterbrechung der Ruhezeit ist auch möglich, nachdem ein Arbeitnehmender zuvor in einem verlängerten Zeitraum von 17 Stunden gemäss Buchstabe a gearbeitet hat.

Buchstabe c: Nacht- und Sonntagsarbeit

Die Arbeitnehmenden nach Absatz 2 dürfen an 6 Sonntagen und in 10 Nächten pro Jahr ohne behördliche Bewilligung beschäftigt werden, wenn ihr Einsatz für die Durchführung der befristeten und termingebundenen Projekte unbedingt notwendig ist.

601-21.2-00002 \ COO.2101.104.4.2969014 6/9