Vernehmlassungsvorlage - EnFV

Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 12 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 2.4 (Art. 35e und 87d)

Projektierungsbeitrag und Investitionsbeitrag für Windenergieanlagen

Ziff. 2.1

2.1 Mindestanforderungen an Windmessungen für den Standort einer neuen An-

lage

Bei Windmessungen für den Standort einer neuen Anlage sind mindestens fol- gende Anforderungen einzuhalten:

a. Der Windmessmast oder das LiDAR sind innerhalb des Parkperimeters zu installieren.

b. Die Messung muss auf mindestens 2/3 der Nabenhöhe der Windenergie- anlage oder auf mindestens 100 m Höhe erfolgen. Ist der Windmessmast kleiner, so müssen ergänzende LiDAR- oder SODAR-Messungen im Parkperimeter durchgeführt werden.

c. Die Windmessung muss während mindestens 12 Monaten ohne Unter- bruch durchgeführt werden.

d. Die Windmessdaten müssen über mindestens 80 Prozent der Zeit verfüg- bar sein.