Vernehmlassungsvorlage - EnFV

Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 12 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 85 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 87zbisSachüberschrift und Abs. 3

Anrechenbare und nicht anrechenbare Investitionskosten

3Nicht anrechenbar sind Investitionskosten, die anderweitig vergütet werden, na- mentlich durch kantonale Beiträge für die Prospektion, die Erschliessung oder die Realisierung einer Geothermieanlage.

Art. 108e Übergangsbestimmung zur Änderung vom … 2026

Für Biomasseanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits einen Betriebskostenbeitrag oder eine gleitende Marktprämie erhalten, gilt das neue Recht.

II

Die Anhänge 2.1, 2.3–2.6, 5, 6.1 und 6.3 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Viktor Rossi