Vernehmlassungsvorlage - EnFV
Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 12 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 6.1 (Art. 30aquinquies, 30b, 30bsexies, 30bundeciesund 89)
Gleitende Marktprämie für Wasserkraftanlagen
Ziff. 4.1.1 Bst. b Ziff. 3 und c Einleitungssatz
4.1.1 Die Jahreskosten setzen sich zusammen aus:
b. den Betriebskosten, die wie folgt berücksichtigt werden:
3. für erhebliche Erneuerungen von allen nicht steuerbaren Anlagen und von steuerbaren Anlagen mit einer Leistung von bis zu 3 MW: die durchschnittlichen Betriebskosten vor der Erneuerung; sie wer- den im Verhältnis der Mehrproduktion zur Nettoproduktion nach der Erneuerung berücksichtigt;
c. den Energiebewirtschaftungs- und -verwertungskosten:
Ziff. 5.2
5.2 Nicht steuerbare Anlagen und steuerbare Anlagen mit einer Leistung von bis
zu 3 MW
5.2.1 Auf Verlangen des BFE sind quartalsweise die folgenden Informationen ein-
zureichen:
a. für sämtliche Anlagen innerhalb eines Anlagenverbunds:
1. die monatliche Produktion während eines Quartals in kWh,
2. der monatliche Verbrauch von Zubringerpumpen während eines Quartals in kWh;
b. die mittlere mechanische Bruttoleistung der Anlage und der kantonale Wasserzins.
5.2.2 Die Informationen sind bis spätestens zum Ende des Folgemonats einzurei-
chen.