Vernehmlassungsvorlage - EnFV
Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 12 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 2.5 (Art. 87r und 87t)
Investitionsbeiträge für die Prospektion und die Erschliessung eines Geothermiereservoirs
Ziff. 2.1 und 2.3
2.1 Im Rahmen der Prospektion sind insbesondere Kosten anrechenbar für:
a. Arbeiten, die für die Akquisition neuer Geodaten anfallen;
b. die Akquisition neuer Geodaten im Prospektionsgebiet;
c. die Analyse und die Interpretation der Geodaten.
2.3 Nicht anrechenbar sind die Kosten:
a. die im Rahmen von behördlichen Abläufen anfallen;
b. die bereits anderweitig vergütet werden, namentlich durch kantonale Beiträge an die Prospektion und die Erschliessung.