Vernehmlassungsvorlage - EnFV

Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 12 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 5 (Art. 96b, 96e und 96h)

Betriebskostenbeitrag für Biomasseanlagen

3.4 Bonus für landwirtschaftliche Biomasse

3.4.1 Der Bonus für landwirtschaftliche Biomasse wird gewährt, wenn während ei-

nes ganzen Kalenderjahres:

a. Hofdünger, insbesondere Gülle und Mist aus der Tierhaltung, oder Hof- dünger zusammen mit Ernterückständen, Reststoffen aus der landwirt- schaftlichen Produktion oder deklassierten landwirtschaftlichen Produk- ten eingesetzt werden;

b. keine Energiepflanzen eingesetzt werden;

c. bezogen auf die Frischmasse höchstens 20 Prozent nicht landwirtschaft- liche Co-Substrate eingesetzt werden;

d. die Produktionsstätten der eingesetzten nicht landwirtschaftlichen Co-Substrate innerhalb einer Fahrdistanz von 50 km von der Biogasanlage entfernt liegen; ausnahmsweise kann die Vollzugsstelle längere Fahrdi- stanzen bewilligen.

3.4.2 Werden mehr als 10 aber höchstens 20 Prozent Co-Substrate eingesetzt, so

beträgt der Satz für den Bonus für landwirtschaftliche Biomasse je Leistungs- klasse:

Leistungsklasse Bonus bei max. 20 Prozent Co-Substraten (Rp./kWh)

≤ 50 kW14

≤100 kW12

≤500 kW10

≤ 5 MW3

> 5 MW0

3.4.3 Werden höchstens 10 Prozent Co-Substrate eingesetzt, so beträgt der Satz für

den Bonus für landwirtschaftliche Biomasse je Leistungsklasse:

Leistungsklasse Bonus bei max. 10 Prozent Co-Substraten (Rp./kWh)

≤ 50 kW16

≤100 kW16

≤500 kW10

≤ 5 MW3

> 5 MW0