Vernehmlassungsvorlage - EnFV
Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 12 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 5 (Art. 96b, 96e und 96h)
Betriebskostenbeitrag für Biomasseanlagen
3.4 Bonus für landwirtschaftliche Biomasse
3.4.1 Der Bonus für landwirtschaftliche Biomasse wird gewährt, wenn während ei-
nes ganzen Kalenderjahres:
a. Hofdünger, insbesondere Gülle und Mist aus der Tierhaltung, oder Hof- dünger zusammen mit Ernterückständen, Reststoffen aus der landwirt- schaftlichen Produktion oder deklassierten landwirtschaftlichen Produk- ten eingesetzt werden;
b. keine Energiepflanzen eingesetzt werden;
c. bezogen auf die Frischmasse höchstens 20 Prozent nicht landwirtschaft- liche Co-Substrate eingesetzt werden;
d. die Produktionsstätten der eingesetzten nicht landwirtschaftlichen Co-Substrate innerhalb einer Fahrdistanz von 50 km von der Biogasanlage entfernt liegen; ausnahmsweise kann die Vollzugsstelle längere Fahrdi- stanzen bewilligen.
3.4.2 Werden mehr als 10 aber höchstens 20 Prozent Co-Substrate eingesetzt, so
beträgt der Satz für den Bonus für landwirtschaftliche Biomasse je Leistungs- klasse:
Leistungsklasse Bonus bei max. 20 Prozent Co-Substraten (Rp./kWh)
≤ 50 kW14
≤100 kW12
≤500 kW10
≤ 5 MW3
> 5 MW0
3.4.3 Werden höchstens 10 Prozent Co-Substrate eingesetzt, so beträgt der Satz für
den Bonus für landwirtschaftliche Biomasse je Leistungsklasse:
Leistungsklasse Bonus bei max. 10 Prozent Co-Substraten (Rp./kWh)
≤ 50 kW16
≤100 kW16
≤500 kW10
≤ 5 MW3
> 5 MW0