Erläuternder Bericht - CO2-V

Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 6 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungen zur Revision vom November 2026 der CO2-Verordnung

sionswerte tiefer ausfallen. Um dem Rechnung zu tragen, wurden die Bezugswerte angepasst. Vorliegend sollen analog dazu die angepassten Werte f ür die in der Schweiz erstmals zugelassenen schweren Fahrzeuge in der Zif fer 3.3 von Anhang 4a übernommen werden. Abweichend von der EU-Regelung werden die angepassten Ausgangswerte nicht laufend ab der Berichtsperiode 2025 unter Berücksichtigung der Anteile der nach dem angepassten Verfahren genehmigten Fahrzeuge eingesetzt. Stattdessen sollen ab dem 1. Januar 2027 f ür die Berechnung der individuellen Zielvorgabe allein die neuen Ausgangswerte der EU übernommen werden. Dieses vereinfachte Vorgehen ist sinnvoll, als dass ab diesem Zeitpunkt höchstens noch einzelne erstmals zuzulassende Fahrzeuge nach dem alten Verfahren genehmigt werden.

Anhang 5 Ziffer 1 und Ziffer 2

Gemäss Artikel 135 Buchstabe cbis der CO2-Verordnung legt das UVEK die Beträge nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes jährlich fest. Ziffer 1 (Personenwagen sowie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper) und Zif fer 2 (schwere Fahrzeuge) von Anhang 5 werden vorliegend um das Jahr 2027 ergänzt. Da die Sanktionsbeträge erst Mitte Juli 2026 bekannt sein werden bis zu diesem Zeitpunkt an den entsprechenden Stellen Platzhalter eingefügt, die dann mit den entsprechenden Beträgen gefüllt werden.