Erläuternder Bericht - CO2-V

Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 6 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungen zur Revision vom November 2026 der CO2-Verordnung

Die Änderungen im Bereich der Geothermie tragen zur Klärung der finanziellen Rahmenbedingungen f ür Projekte bei. Die Auswirkungen dieser Klarstellungen auf die Gesellschaft und die Umwelt sind geringf ügig.

4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 17a Abs. 2 Bst. c, Art. 17b Abs. 2 Bst. c und Art. 17c Abs. 2 Bst. c

Die bisherige Vollzugserfahrung der CO2-Emissionsvorschriften für Personenwagen und leichte Nutzf ahrzeuge zeigt, dass vereinzelt Fahrzeuge zum Verkehr zugelassen werden, die deutlich vor der Einf ührung der CO2-Zielwerte für leichte Fahrzeuge beim Zoll angemeldet wurden. In der Regel handelt es sich dabei um Lagerfahrzeuge, die ungewöhnlich lange Lagerzeiten aufweisen oder Fahrzeuge, die ohne Zulassung für den Strassenverkehr verwendet wurden (z. B. auf Werksgelände). Gemäss der CO2-Gesetzgebung fallen Fahrzeuge grundsätzlich mit ihrer Inverkehrsetzung in der Schweiz in den Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften. In den hiervor erwähnten Konstellationen hat dies zur Folge, dass beispielsweise ein Fahrzeug, das seit 20 Jahren in der Schweiz ist, durch eine 20 Jahre später erfolgten Erstzulassung den CO2-Emissionsvorschriften untersteht. Es handelt sich dabei um Einzelf älle, bei denen es aufgrund der zeitlichen Dimensionen angezeigt erscheint, sie vom Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschrif ten auszunehmen.

Art. 17cbisAbs. 3 Bst. e, f und g

In der EU sind Geländefahrzeuge, Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung und Geländef ahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung gemäss Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/24001 der Kommission von der Pflicht zur Simulation von Verbrauchs- und CO2-Emissionswerten ausgenommen. Gemäss Artikel 3a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/12422 werden die durchschnittlichen CO2-Emissionen dieser Fahrzeuge nicht verringert. Diese Fahrzeuge sind somit von den europäischen CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben f ür schwere Nutzf ahrzeuge ausgenommen. Der Geltungsbereich der Schweizerischen CO2-Emissionsvorschriften soll in diesem Punkt der Regelung der EU angeglichen werden und diese Fahrzeuge sollen ebenfalls ausgenommen werden. Im Vollzug betrif ft dies eine beschränkte Anzahl Fahrzeuge. 2025 machten sie einen Anteil im tief en einstelligen Prozentbereich gemessen an der gesamten Neuwagenf lotte von schweren Fahrzeugen aus.

Art. 17d Abs. 3

Die Regelung betreffend die vom Geltungsbereich ausgenommenen Fahrzeuge bleibt im Grundsatz bestehen. Bisher waren Fahrzeuge ausgenommen, die zum Zeitpunkt der Zollanmeldung in der Schweiz vor mehr als zwölf Monaten erstmals im Ausland zum Verkehr zugelassen wurden, sowie Fahrzeuge, die vor mehr als sechs Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz im Ausland zum ersten Mal zum Verkehr zugelassen wurden, sofern ihre Fahrleistung zum Zeitpunkt der Zollanmeldung mehr als 5000 km betrug. Neu sollen die massgebenden Fristen nicht mehr nach Monaten, sondern nach Tagen bestimmt werden: So sollen anstelle von zwölf respektive sechs Monaten neu 360 respektive 180 Tage massgebend sein. Diese Umstellung bringt einerseits eine einheitliche Regelung für sämtliche

1 Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2025/258, ABl. L, 2025/258, 18.7.2009.

2 Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzf ahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates, ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2025/1045, ABl. L, 2025/1045, 25.7.2025.