Erläuternder Bericht - CO2-V

Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 6 Seiten

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Erläuterungen zur Revision vom November 2026 der CO2-Verordnung

Fahrzeuge, da sechs Monate, abhängig vom Zeitpunkt des Startereignisses, nicht immer gleich viele Tage sind. Andererseits wird dadurch die IT-Verarbeitung vereinheitlicht und somit die Datenqualität optimiert.

Art. 23b Angaben in der Zollanmeldung

Zur Beurteilung, ob ein Fahrzeug, in den Geltungsbereich der CO2-Emissionvorschriften fällt oder nicht, bedarf es der Angaben zum ausländischen Erstinverkehrsetzungsdatum sowie zur Fahrleistung des Fahrzeugs (Art. 17d Abs. 3). Diese Daten werden aktuell bei der Anmeldung des Fahrzeugs beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) erhoben. Teilweise werden diese Daten zusätzlich, auf freiwilliger Basis, im Rahmen der Zollanmeldung beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) deklariert. Das BFE stellte in der Vergangenheit Inkonsistenzen zwischen der freiwilligen Deklaration beim BAZG und der Anmeldung beim ASTRA fest. Wer ein Fahrzeug einführt, das im Ausland bereits in Verkehr gesetzt war, soll deshalb neu in der Zollanmeldung auch die Daten zur ausländischen Erstinverkehrsetzung und zur Fahrleistung angeben müssen. Diese Daten werden dann automatisch an das Portal des ASTRA übermittelt und müssen dort nicht mehr deklariert werden.

Art. 30 Abs. 2 Bst. a

Im Rahmen der Revision der CO2-Verordnung, die per 1. Januar 2025 in Kraft trat, wurde die rechnerische Abrundung der CO2-Emissionen, die die Zielvorgabe überschreiten, bei Personenwagen und Lieferwagen sowie leichten Sattelschlepper, von bisher einem Zehntel Gramm CO2/km auf einen Hundertstel Gramm CO2/km geändert. Dies mit der Absicht, die Rundung mit den schweren Fahrzeugen möglichst zu harmonisieren (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. b). Die Vollzugspraxis zeigt jedoch, dass diese Änderung unverhältnismässigen Mehraufwand bei der Datenbereinigung verursacht und eine Harmonisierung zwischen den leichten und den schweren Fahrzeugen hier nicht zweckmässig ist. Deshalb sollen Emissionen, die die individuelle Zielvorgabe überschreiten, zur Berechnung der CO2-Sanktion neu wieder auf einen Zehntel Gramm CO2/km abgerundet werden.

Art. 130 Abs 2

Artikel 130 regelt die Zuständigkeiten für den Vollzug der Bestimmungen der CO2-Verordnung. Absatz 2, wonach das BFE die Bestimmungen über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern vollzieht, wurde im Rahmen der letzten CO2-Verordnungsrevision fälschlicherweise nicht um die Fahrzeugkategorie der schweren Fahrzeuge ergänzt. Dies wird hiermit nachgeholt.

Anhang 4a Ziffer 2.1, Ziffer 2.2 und Ziffer 3.3

Gemäss Artikel 135 Buchstabe c der CO2-Verordnung passt das UVEK das durchschnittliche Leergewicht der jeweils im Kalenderjahr zuvor erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, Lief erwagen und leichten Sattelschlepper an. Zif f er 2.1 (Personenwagen) und Zif f er 2.2 (Lief erwagen und leichte Sattelschlepper) von Anhang 4a werden vorliegend um das Jahr 2025 ergänzt. Da die Daten f ür die Berechnung des Leergewichts zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorliegen, werden an den entsprechenden Stellen Platzhalter eingefügt. Sobald die Daten vorliegen, werden die Platzhalter mit den durchschnittlichen Leergewichten der im Jahre 2025 erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen und Lief erwagen sowie leichten Sattelschlepper gef üllt.

Die europäische Kommission hat die Bezugswerte für die Reduktion der CO2-Emissionen von schweren Nutzf ahrzeugen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/25453 angepasst. Hintergrund ist, dass das Simulationsverfahren (sog. VECTO-Software) geändert hat, sodass die resultierenden CO2-Emis-

3 Durchf ührungsverordnung (EU) 2025/2545 der Kommission vom 15. Dezember 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2335 durch Festlegung angepasster Bezugswerte f ür CO2- Emissionen und der Methode zur Bestimmung repräsentativer Fahrzeuge, Fassung gemäss ABl. L, 2025/2545, 16.12.2025.