Erläuternder Bericht - CO2-V

Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 6 Seiten

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Erläuterungen zur Revision vom November 2026 der CO2-Verordnung

1. Grundzüge der Vorlage

1.1 CO2-Emissionsvorschriften für Fahrzeuge

Das BFE hat im Rahmen der lauf enden Vollzugsarbeiten der CO2-Emissionsvorschrif ten f ür Fahrzeuge punktuell Änderungsbedarf festgestellt. Durch diese Änderungen wird die Rechtssicherheit erhöht, die Datenqualität verbessert und einzelne Bestimmungen zu den schweren Fahrzeugen an die geltenden Bestimmungen der EU angepasst.

1.2 Geothermie

Es wird je eine neue Bestimmung in Anhang 12 Ziffer 2.5 und Anhang 12a Ziffer 2.4 Buchstabe b auf - genommen. Damit wird die Definition der anrechenbaren Kosten dahingehend präzisiert, dass Beträge, die bereits aus anderen Finanzierungsquellen gedeckt sind, ausdrücklich ausgeklammert werden. Von Dritten – beispielsweise durch die Kantone – vergütete Kosten können somit bei der Berechnung des Bundesbeitrags nicht angerechnet werden.

Das Ziel dieser Änderung besteht darin, eine Kumulierung von Förderbeiträgen f ür dieselben Ausgabeposten bei Geothermieprojekten zu verhindern und den ef f izienten Einsatz der f inanziellen Mittel des Bundes sicherzustellen. Diese rechtliche Präzisierung schafft mehr Transparenz für Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller und bestätigt, dass Finanzhilfen des Bundes ausschliesslich für den Teil der tatsächlichen Investitionskosten gewährt werden können, der nach Abzug aller anderen öf f entlichen oder privaten Fördermittel beim Projektträger anf ällt.

Es sei daran erinnert, dass nicht nur Private, sondern auch öff entliche Körperschaf ten – allen voran die Kantone – Investitionsbeiträge beantragen können. Für sie gelten dieselben Vorgaben.

Es handelt sich bei den oben erläuterten neuen Bestimmungen nicht um eine Anpassung im Sinne einer Änderung, sondern um eine Präzisierung, die darauf abzielt, Doppelfinanzierungen durch den Bund und die Kantone zu vermeiden. Die Berechnungsmethode wird nicht geändert.

Weiter wird in Anhang 12 Zif fer 2.1 die bisherige Reihenfolge der Buchstaben a und b umgekehrt, sodass die Abfolge der technischen Schritte sinnvoller abgebildet ist. Die Vorbereitungsarbeiten werden nun vor der eigentlichen Akquisition von neuen Geodaten genannt.

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Änderungen im Bereich der CO2-Emissionsvorschrif ten sind von geringer Tragweite und haben keinen Mehrauf wand zur Folge. Sie können ohne f inanzielle Auswirkungen umgesetzt werden.

Die Änderungen im Bereich der Geothermie verursachen keine zusätzlichen Kosten für die Vollzugsbehörde. Diese Klarstellungen erleichtern die Arbeit auf allen Ebenen der öf f entlichen Verwaltung.

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die Änderungen im Bereich der CO2-Emissionsvorschriften sind von geringer Tragweite und bleiben in ihren Auswirkungen weitgehend unerheblich.