Erläuternder Bericht - EnV

Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 6 Seiten

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Erläuterungen zur Revision vom November 2026 der Energieverordnung (EnV)

cher Regelungsbedarf in der Verordnung vorhanden. Der Gesuchsteller muss hierbei glaubhaft darlegen, dass er die Suche nach den entsprechenden Ausgleichsmassnahmen ernsthaft vorangetrieben hat.

Absatz 4: Im Gesetzesartikel ist festgelegt, dass die Sicherheitsleistung zurückerstattet wird, wenn die zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen bis spätestens zur offiziellen Inbetriebnahme der Kraftwerksanlagen realisiert worden sind. Andernfalls fällt der Betrag an den Kanton, der diesen zweckgebunden für die Realisierung von zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen sowie zur Deckung seiner Kosten verwendet.

Es ist möglich, dass ein Konzessionär, dem die zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen nach Absatz 2 nachträglich bewilligt wurden, deren Umsetzung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage noch nicht abgeschlossen hat. In solchen Fällen soll die Sicherheitsleistung ebenfalls zurückerstattet werden, wenn die zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen vollständig umgesetzt sind. Damit soll sichergestellt werden, dass der Betreiber die zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen nicht zweimal bezahlt bzw. die Massnahmen nicht über das angemessene Mass hinausgehen. Zudem wird damit ein Anreiz gesetzt, dass der Konzessionär die Realisierung der zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen auch während der Bauphase des Projekts weitertreibt.

Art. 9asepties

Der Inhalt dieses Artikels entspricht dem bisherigen Artikel 9aquinquies.