Erläuternder Bericht - EnV

Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 6 Seiten

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Erläuterungen zur Revision vom November 2026 der Energieverordnung (EnV)

4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 6 Abs. 2

Um den Aufwand für die Produzenten, die Branche und die Behörden möglichst gering zu halten, soll zur Plausibilisierung der Produktionsdaten im Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe auf bereits bestehende Unterlagen und Informationen zurückgegriffen werden. Eine solche Information ist die eingespeiste Menge erneuerbarer Gase, die dem Gasnetzbetreiber vorliegen. Diese müssen der Vollzugstelle neu jährlich gemeldet werden.

Art. 9aquinquiesHöhe der Sicherheitsleistung nach Artikel 9a Absatz 3 Buchstabe f StromVG

Die Sicherheitsleistung soll dem im Gesetz erwähnten Eineinhalbfachen der Kosten der zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen entsprechen. Der Gesetzgeber hat die Höhe der Sicherheitsleistung bereits relativ hoch angesetzt. Eine Erhöhung des Faktors über den im Gesetz erwähnten Wert hinaus erscheint nicht angezeigt.

In jenen Fällen, bei denen die voraussichtlichen Kosten der Ausgleichsmassnahmen noch nicht klar sind

– dies, weil z.B. der Vorschlag des Projektanten und jener der Umweltorganisationen auch nach massgeblichen Bemühungen sehr weit auseinander liegen – muss sich die zuständige Behörde für die Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung an einer anderen Bezugsgrösse orientieren können. Im Zeitpunkt der Baubewilligung, welcher für die Festlegung der Ausgleichmassnahmen massgebend ist, ist klar, wie hoch die Kosten für die Ersatzmassnahmen gemäss Artikel 18 Abs. 1bisund 1terdes Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) ausfallen werden. Es bietet sich deshalb an, die Kosten der notwendigen Ersatzmassnahmen als Bezugsgrösse heranzuziehen.

Mit der Realisierung der Ersatzmassnahmen werden die Auswirkungen des Kraftwerks auf die Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume bereits kompensiert. Die zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen gehen darüber hinaus. Mit einem zu hohen Wert würden die Projekte über Gebühr verteuert. Eine zu tiefe Festlegung der Sicherheitsleistung könnte zu einer zusätzlichen Belastung für die Kantone werden; denn die vom Gesetzgeber gewünschte, rasche Einigung über die zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen könnten damit deutlich weniger attraktiv sein als die Sicherheitsleistung. Mit einer Sicherheitsleistung im Umfang von 75 Prozent der Kosten der Ersatzmassnahmen kann beiden Aspekten Rechnung getragen werden.

In Fällen, in denen die Kosten der zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen zum Zeitpunkt der Baubewilligung noch nicht bestimmt werden können und die Höhe der Sicherheitsleistung mit Bezug auf die Ersatzmassnahmen festgelegt wird, kann es vorkommen, dass im Laufe der späteren Planung zusätzliche Ausgleichsmassnahmen entwickelt werden, deren definitiv ermittelte Kosten nicht mit der vormalig festgelegten Höhe der Sicherheitsleistung korrespondieren. Besteht zu diesem Zeitpunkt weiterhin ein sachlicher Grund, dass die zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen nicht rechtskräftig bewilligt werden können, so muss die Sicherheitsleistung angepasst werden. In Fällen, in denen die Sicherheitsleistung aufgrund der nun bekannten Kosten der zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen höher liegt, muss der Projektant dem Kanton die Differenz zum neu anhand der Kosten für die zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen bestimmten Betrag der Sicherheitsleistung zusätzlich bezahlen (Buchstabe a). In Fällen, in denen der neu bestimmte Betrag der Sicherheitsleistung tiefer liegt, erhält der Projektant den Betrag zurück (Buchstabe b).