Erläuternder Bericht - EnV
Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 6 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungen zur Revision vom November 2026 der Energieverordnung (EnV)
1. Grundzüge der Vorlage
1.1 Meldepflicht der Gasnetzbetreiber
Um den Aufwand für die Produzenten von erneuerbaren Gasen, die Branche und die Behörden möglichst gering zu halten, sollen zur Plausibilisierung der Produktionsdaten im Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe die bereits bestehenden Daten zu den eingespeisten Mengen erneuerbarer Gase durch die Vollzugsstelle bei den Gasnetzbetreibern eingefordert werden.
1.2 Sicherheitsleistungen
Der neue Artikel 9a Absatz 3bisdes Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7), welcher im Rahmen der Änderung des Energiegesetzes vom 26. September 2025 (sogenannter «Beschleunigungserlass», BBI 2025 2895) erarbeitet wurde, schafft die Grundlage, dass der Konzessionär anstelle der Umsetzung einer Ausgleichsmassnahme dem Kanton eine Sicherheitsleistung bezahlen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ausgleichsmassnahmen aus glaubhaft gemachten sachlichen Gründen nicht mit der Projektgenehmigung verfügt werden können. Diese Sicherheitsleistung beträgt gemäss Art. 9a Absatz 3bisStromVG erster Satz mindestens das Eineinhalbfache der voraussichtlichen Kosten der Ausgleichsmassnahmen. Der Bundesrat wird in Absatz 3bisletzter Satz zudem damit beauftragt, die Grundsätze zur Berechnung der Sicherheitsleistung sowie deren maximale Höhe festzulegen. Mit der vorliegenden Ausführungsbestimmung in der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) setzt der Bundesrat den Gesetzesauftrag um.
2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Durch die Meldepflicht können die Daten durch die Pronovo AG einfacher plausibilisiert werden. Ansonsten hat diese Anpassung keine finanziellen, personellen oder anderen Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden.
Die Einführung der Möglichkeit der Bezahlung einer Sicherheitsleistung hat zur Folge, dass die Kantone mit dem Geld Massnahmen realisieren müssen, sofern der Betreiber die zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen nicht selbst realisiert. Dadurch steigt der personelle Aufwand für die kantonalen Fachstellen. Finanzielle Auswirkungen auf die Kantone sind nicht zu erwarten, da die Kantone die Sicherheitsleistung zur Deckung ihrer Kosten heranziehen können. Für den Bund hat die Einführung der Sicherheitsleistungen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.
3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die Meldepflicht für Gasnetzbetreiber hat für diese nur einen geringen administrativen Aufwand zur Folge. Auf Umwelt und Gesellschaft bestehen keine Auswirkungen.
Die Möglichkeit der Bezahlung einer Sicherheitsleistung hat positive Auswirkungen auf den Zubau und trägt damit zur Erreichung des angestrebten Ausbaus der erneuerbaren Energien in der Schweiz bei. Die Einführung der Sicherheitsleistung dürfte nur geringe Auswirkungen auf die Umwelt haben, da durch die Höhe der Sicherheitsleistung weiterhin ein hoher Anreiz besteht, die zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen zu realisieren. Ist dies nicht der Fall, fällt die Sicherheitsleistung an den Kanton, der damit entsprechende Massnahmen umsetzt.