Erläuternder Bericht - EnV
Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 6 Seiten
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Erläuterungen zur Revision vom November 2026 der Energieverordnung (EnV)
Art. 9asexiesVerfahren beim Vorliegen von sachlichen Gründen nach Artikel 9a Absatz 3 Buchstabe f StromVG
Absatz 1: Für die Festlegung der zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen ist der Zeitpunkt der Baubewilligung massgebend.
Absatz 2: Wird eine Einigung über die zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen gefunden, werden diese mit der Baubewilligung verfügt. Allenfalls sind zur Realisierung der Massnahmen weitere Verfahren oder Bewilligungen notwendig. Eine Einigung über die zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen kann auch nach Erteilung der Baubewilligung noch gefunden werden. In diesen Fällen muss der Konzessionär die zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen ebenfalls von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligen lassen. In Fällen in denen die Sicherheitsleistung aufgrund der dann festgestellten Kosten für die zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen vom ursprünglich berechneten Betrag abweicht, wird die Differenz zwischen Projektant und Kanton ausgeglichen.
Absatz 3: In der nicht abschliessenden Aufzählung in Artikel 9a Absatz 3 Buchstabe f StromVG wird eine fehlende Einigung der Interessensgruppen über die zu leistenden zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen nicht erwähnt. Eine solche Konstellation stellt jedoch ein grosses Risiko für die Blockierung der Projekte dar. Aus den Materialien kann geschlossen werden, dass es nicht gewollt war, dass es aufgrund einer fehlenden Einigung zu Verzögerungen bei der Realisierung der Kraftwerksprojekte kommen soll. Deshalb soll ein solcher sachlicher Grund nach Artikel 9a Absatz 3 Buchstabe f StromVG, der eine Sicherheitsleistung rechtfertigt, in der Verordnung ausdrücklich erwähnt werden. Dies in Ergänzung zu den nach Absatz 3 Buchstabe f aufgezählten vier sachlichen Gründen (Unmöglichkeit oder Verzögerung bei der Landsicherung, fehlende Realisierbarkeit aufgrund ausstehender Zusicherungen für die Restkostkostenfinanzierung etc.). Dass die Aufzählung in Absatz 3 Buchstabe f nicht abschliessend ist, ergibt sich aus dem Begriff «insbesondere», mit dem die Aufzählung der sachlichen Gründe eingeleitet wird.
Voraussetzung des sachlichen Grundes der fehlenden Einigung ist, dass die Beteiligten (Konzessionär, Umweltorganisationen und der Kanton) sich nicht innert einer angemessenen Frist über die zu treffenden Ausgleichsmassnassnahmen verständigen können. Für die angemessene Frist kann keine absolute Zeit genannt werden. Je nach Grösse und Komplexität des Vorhabens dürfte eine unterschiedlich lange Frist als angemessen gelten. Wichtig dürfte sein, dass die Beteiligten frühzeitig auch mit der Suche nach zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen beginnen. Verfügt werden müssen die zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen aufgrund des Wortlautes von Artikel 9a Absatz 3 Buchstabe f StromVG erst mit der Baubewilligung. Besteht im Zeitpunkt der Baueingabe des Vorhabens bezüglich der zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen noch kein Konsens, dürfte die angemessene Frist im Sinne von Absatz 3 erreicht sein.
Zusätzlich muss jedoch auch sichergestellt sein, dass die vom Konzessionär vorgeschlagenen zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen aus Sicht der zuständigen kantonalen Behörde die Anforderungen nach Artikel 9aquaterEnV erfüllen; mithin soll sichergestellt werden, dass der Konzessionär ein angemessenes Paket an zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen vorschlägt.
Mit diesen Anforderungen kann sichergestellt werden, dass die Betreiber die Verhandlungen seriös angehen müssen und das Verfahren trotzdem nicht ungerechtfertigt in die Länge gezogen wird.
Neben einer fehlenden Einigung über die Massnahmen kann auch die Situation eintreten, dass sich die Stakeholder grundsätzlich über das Ausmass der zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen einig sind, jedoch keine sinnvollen Massnahmen im geforderten Umfang im entsprechenden Kanton gefunden werden können. Dies ist aus Sicht des Bundesrates ein Grund, der nicht durch den Gesuchsteller beeinflusst werden kann (Artikel 9a Abs. 3 Bst. f Ziff. 4 StromVG) und stellt somit einen sachlichen Grund dar, welcher die Möglichkeit der Zahlung einer Sicherheitsleistung auslöst. Deshalb ist dazu kein zusätzli-