Vernehmlassungsvorlage - GebV-KG
Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 6 Seiten
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251.2 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen nach Kartellgesetz (Gebühren- und Entschädigungsverordnung KG, GebV-KG)
vom […]
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 53a Absatz 3 und 60 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 19951 (KG),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Erhebung von Gebühren durch die Wettbewerbskommission (WEKO) und ihr Sekretariat für:
1. die Verfahren nach den Artikeln 26–30 und 53 KG,
2. die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Artikeln 32–38 KG,
3. die Prüfung von Meldungen nach Artikel 49a Absatz 4 KG,
4. Beratungen, Gutachten und sonstige Dienstleistungen; und
b. die Ausrichtung von Entschädigungen durch die WEKO.
2Die Gebühren und Entschädigungen in Strafverfahren nach den Artikeln 54 und 55 KG richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 25. November 19742 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren.
2. Abschnitt: Gebühren
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043 (AllgGebV).
1SR 251