Vernehmlassungsvorlage - GebV-KG

Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 6 Seiten

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251.2 Kartelle

2Übersetzerinnen und Übersetzer werden nach den branchenüblichen Ansätzen entschädigt.

3Besteht eine Steuerpflicht, so wird die Mehrwertsteuer zusätzlich zu den Entschädigungen vergütet.

4Ist nichts anderes vereinbart, so richtet sich die Entschädigung für Auslagen nach Artikel 11.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung des bisherigen Rechts

Die Gebührenverordnung KG vom 25. Februar 19986 wird aufgehoben.

Art. 22 Übergangsbestimmung

Bei Verwaltungsverfahren und Dienstleistungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gilt für die Bemessung der Gebühren für denjenigen Teil der Aufwendungen, der vor dem Inkrafttreten erfolgt ist, das bisherige Recht.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am […] in Kraft.

6 AS 1998 919; AS 2004 1391; AS 2006 2637; AS 2024 677.