Vernehmlassungsvorlage - VKU
Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 11 Seiten
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251.4 Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Zusammenschlussverordnung KG, VKU)
vom […]
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 60 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 19951 (KG),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nach dem KG.
2. Abschnitt: Begriffe
Art. 2 Erlangung der Kontrolle
(Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG)
1 Ein Unternehmen erlangt die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen oder Teile davon, wenn es durch den Erwerb einer Beteiligung oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit dieses Unternehmens oder Teile davon auszuüben.
2 Ein bestimmender Einfluss kann insbesondere ausgeübt werden durch:
a. Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens; oder
b. Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren.
1 SR 251