Vernehmlassungsvorlage - GebV-KG
Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 6 Seiten
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251.2 Kartelle
b. für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c. für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken; und
d. für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2Anstelle der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benützung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20015 zur Bundespersonalverordnung.
Art. 12 Auslagen des Unternehmens
1Sofern dem Unternehmen notwendige Spesenaufwendungen entstehen, so werden jene Kosten nach Artikel 11 entschädigt, die 100 Franken übersteigen.
2Ist ein Unternehmen nicht berufsmässig vertreten, kann ihm eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden.
Art. 13 Festsetzung der Parteientschädigung
1Die WEKO entscheidet über die Parteientschädigung in der Regel im Endentscheid.
2Das Unternehmen, das Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Sekretariat mit der Stellungnahme zum Antrag nach Artikel 30 Absatz 2 KG eine detaillierte Kostennote einzureichen. Für später anfallende Kosten kann es der WEKO vor deren Entscheid eine ergänzende Kostennote einreichen.
3Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt die WEKO die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Art. 14 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren
Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft die WEKO, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 6 sinngemäss.
4. Abschnitt: Entschädigungen an Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen
Art. 15 Grundsatz
Zeuginnen und Zeugen haben Anspruch auf ein Zeugengeld und auf Ersatz der belegten notwendigen Auslagen.
Art. 16 Zeugengeld
1Zeuginnen und Zeugen erhalten ein Zeugengeld von: