Vernehmlassungsvorlage - GebV-KG

Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 6 Seiten

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251.2 Kartelle

Art. 3 Gebührenbemessung

1Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.

2Es gilt ein Stundenansatz von 100–400 Franken. Dieser richtet sich nach der Funktionsstufe des ausführenden Personals.

3 Mit der Gebühr ist der normalerweise anfallende Aufwand wie Personal-, Raum-, und Materialkosten sowie Post- und Kommunikationskosten abgegolten.

Art. 4 Auslagen

Zusätzlich zu den Auslagen nach der AllgGebV gelten als Auslagen:

a. Entschädigungen an Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher;

b. Entschädigungen an Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen oder andere Dritte;

c. Kosten für die Durchführung von Hausdurchsuchungen; und

d. Kosten für Übersetzungen; Kosten für Übersetzungen von einer Amtssprache in eine andere stellen keine Auslagen dar.

Art. 5 Gebührenfreiheit für Behörden

1 Bundesbehörden und, soweit sie Gegenrecht gewähren, Kantone, Gemeinden und interkantonale Organe bezahlen keine Gebühren, soweit sie nicht unternehmerisch tätig sind.

2 Beauftragt eine Behörde die WEKO mit der Erstellung eines Gutachtens und können die Kosten hierfür einem Dritten weiterverrechnet werden, so erhebt die WEKO Gebühren für die Erstellung des Gutachtens.

Art. 6 Gebühren bei gegenstandslosen Verfahren

Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Gebühren jenem Unternehmen auferlegt, dessen Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun eines Unternehmens gegenstandslos geworden, so werden die Gebühren auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit auferlegt.

3. Abschnitt: Parteientschädigung

Art. 7 Anspruch auf Parteientschädigung

1 Die WEKO kann dem Unternehmen eine Parteientschädigung zusprechen.

2Wird eine Untersuchung nur teilweise eingestellt, so sind die notwendigen Kosten, die dem eingestellten Verfahrensteil zugeordnet werden können, zu entschädigen.

3 Hat ein Unternehmen die Untersuchung schuldhaft verursacht, mutwillig erschwert oder verlängert, so wird die Parteientschädigung ganz oder teilweise verweigert.