Vernehmlassungsvorlage - GebV-KG
Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 6 Seiten
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Gebühren- und Entschädigungsverordnung KG 251.2
4 Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
Art. 8 Umfang der Parteientschädigung
1Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen.
2Kostenaufwendungen, die zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im konkreten Fall nicht als unerlässlich erscheinen, werden nicht entschädigt.
Art. 9 Kosten der Vertretung
1Die Kosten der Vertretung umfassen:
a. das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b. die Auslagen, insbesondere die Kosten für die Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie die Porti; und
c. die Mehrwertsteuer für die Kosten nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2Nicht als Vertreter oder Vertreterin gelten Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum betroffenen Unternehmen stehen.
Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche
berufsmässige Vertretung
1Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertreterin oder des Vertreters bemessen.
2Der Stundenansatz beträgt für Anwältinnen und Anwälte nach Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 20004 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche berufsmässige Vertreterinnen und Vertreter mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3Reisezeit wird zum halben Stundenansatz nach Absatz 2 entschädigt.
Art. 11 Auslagen der Vertretung
1Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a. für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;