Vernehmlassungsvorlage - SVKG

Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 8 Seiten

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251.5 Verordnung über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (Sanktionsverordnung KG, SVKG)

vom […]

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 60 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 19951 (KG),

verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

a. die Bemessungskriterien bei der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 49a Absatz 1 KG;

b. die Voraussetzungen und das Verfahren beim gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf eine Sanktion nach Artikel 49a Absatz 2 KG;

c. die Voraussetzungen und das Verfahren der Meldung nach Artikel 49a Absatz 4 KG; und

d. die Voraussetzungen und das Verfahren der Reduktion von Sanktionen aufgrund freiwilliger Leistungen nach Artikel 49a Absatz 5 KG.

2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen zur Sanktionsbemessung

Art. 2 Grundsätze

1 Die Sanktion bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.

2 Bei der Festsetzung der Sanktion ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten.

1 SR 251