Vernehmlassungsvorlage - SVKG
Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 8 Seiten
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251.5 Verordnung über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (Sanktionsverordnung KG, SVKG)
vom […]
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 60 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 19951 (KG),
verordnet:
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt:
a. die Bemessungskriterien bei der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 49a Absatz 1 KG;
b. die Voraussetzungen und das Verfahren beim gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf eine Sanktion nach Artikel 49a Absatz 2 KG;
c. die Voraussetzungen und das Verfahren der Meldung nach Artikel 49a Absatz 4 KG; und
d. die Voraussetzungen und das Verfahren der Reduktion von Sanktionen aufgrund freiwilliger Leistungen nach Artikel 49a Absatz 5 KG.
2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen zur Sanktionsbemessung
Art. 2 Grundsätze
1 Die Sanktion bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2 Bei der Festsetzung der Sanktion ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten.
1 SR 251