Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/16: 24.438 n Pa. Iv. Rutz Gregor. Vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für eine nicht durchführbare Aus- oder Wegweisung. Genaue Definition der Unzumutbarkeit · 9 Seiten

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Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die von Nationalrat Rutz Gregor (V, ZH) am 14. Juni 2024 eingereichte parlamentarische Initiative 24.438 «Vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für eine nicht durchführbare Aus- oder Wegweisung. Genaue Definition der Unzumutbarkeit» verlangt eine punktuelle Anpassung der Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Die in Artikel 83 Absatz 4 des AIG1 nicht abschliessend genannten Gründe für die Unzumutbarkeit einer Wegweisung bei einer vorläufigen Aufnahme seien als abschliessende Aufzählung zu formulieren. Zudem wird im Initiativtext die Kann-Bestimmung durch eine verbindliche Formulierung ersetzt. Ziel der parlamentarischen Initiative ist es, die Zahl der vorläufigen Aufnahmen zu reduzieren.

Nach geltendem Recht wird eine vorläufige Aufnahme vom Staatssekretariat für Migration (SEM) angeordnet, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 83 Abs. 1 AIG). Lehnt beispielsweise das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat nach Artikel 44 des Asylgesetz (AsylG)2 an. Die vorläufige Aufnahme stellt demnach eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung dar. Die Vollzugshindernisse der Unzulässigkeit (Verstoss gegen Völkerrecht), Unzumutbarkeit (konkrete Gefährdung) und Unmöglichkeit (vollzugstechnische Gründe) werden durch das Gesetz (Art. 83 Abs. 2 bis 4 AIG) und die Rechtsprechung konkretisiert.

Nach Ansicht der Kommission soll mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative eine genauere Definition der Gründe für eine Unzumutbarkeit zu einer restriktiveren Praxis bei der Anordnung von vorläufigen Aufnahmen führen. Dadurch soll Klarheit geschaffen werden, in welchen konkreten Fällen eine vorläufige Aufnahme angeordnet wird. Der Beurteilungspielraum der Behörden und Gerichte bei den Gründen für eine vorläufige Aufnahme soll verringert werden. Bei der Beurteilung, ob tatsächlich eine konkrete Gefährdung vorliegt, welche zu einer Unzumutbarkeit führt, soll der Beurteilungspielraum jedoch beibehalten werden.

In den letzten Jahren war die vorläufige Aufnahme immer wieder Gegenstand von parlamentarischen Vorstössen und intensiver Diskussionen. Der Bundesrat veröffentlichte am 12. Oktober 2016 den Bericht «Vorläufige Aufnahme und Schutzbedürftigkeit: Analyse und Handlungsoptionen» in Erfüllung dreier Postulate. Mit diesem Bericht nahm der Bundesrat eine umfassende Analyse des Status der vorläufigen

1 SR 142.20

2 SR 142.31