Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/16: 24.438 n Pa. Iv. Rutz Gregor. Vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für eine nicht durchführbare Aus- oder Wegweisung. Genaue Definition der Unzumutbarkeit · 9 Seiten
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1.3 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Geprüft wurde die vom Initianten vorgeschlagene Formulierung, bei der von der geltenden Bestimmung in Artikel 83 Absatz 4 einerseits das «Kann» und andererseits die offene Formulierung «in Situationen wie» Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinische Notlage weggelassen würde. Der Wegfall der Kann-Bestimmung dürfte zur Folge haben, dass neu auch in Fällen vorläufige Aufnahmen zu gewähren wären, bei welchen bis anhin Wegweisungen verfügt wurden. Dies wäre nicht im Sinne der Initiative und es ist auch nicht die Absicht der Kommission, einen Rechtsanspruch zu schaffen.
Die Tragweite der Kann-Bestimmung («der Vollzug kann … unzumutbar sein, wenn …») wird im geltenden Recht nicht so gedeutet, dass sie dem SEM einen Ermessenspielraum einräumt zu entscheiden, ob es bei Vorliegen einer konkreten Gefärdung die vorläufige Annahme anordnet oder nicht (Rechtsfolgeermessen). Vielmehr verdeutlicht die geltende Kann-Bestimmung, dass es beim Kriterium der Unzumutbarkeit nicht um die Einhaltung von völkerrechtlichen Verpflichtungen geht, sondern um den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug aus humanitären Gründen.7 Aus diesen Gründen hat die Kommission sich für eine Umsetzung entschieden, bei der nur die Wendung «in Situationen wie» der geltenden Bestimmung gestrichen wird.
1.4 Umsetzung durch die SPK
An ihrer Sitzung vom 4. September 2025 beauftragte die SPK des Nationalrates das Kommissionssekretariat und die Verwaltung, den Vorentwurf für eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten. Am 26. Februar 2026 verabschiedete die Kommission ihren Vorentwurf mit 16 zu 9 Stimmen zuhanden der Vernehmlassung.
Eine Minderheit der Kommission (Jost, Arslan, Gysin Greta, Klopfenstein Broggini, Marti Samira, Masshardt, Schläfli Nina, Tschopp, Widmer Céline) beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten, da sie der Meinung ist, dass diese Gesetzesanpassung nicht der richtige Weg sei, das Asylsystem glaubwürdig zu gestalten. Es würde die vulnerablesten Personen treffen, denen heute aufgrund kumulativer Faktoren eine vorläufige Aufnahme gewährt wird (bspw. alleinstehende Mutter mit Verantwortung für minderjährige Kinder, medizinisch angeschlagen, ohne soziales Netzwerk in ihrem Heimat- oder Herkunftsland).
1.5 Ergebnisse der Vernehmlassung
Folgt nach Vernehmlassung
7 Blum/Caroni/Plozza, Kommentar AIG, Art. 83 N 34 und BVGE 2014/26, E. 7.3, 7.9.6 in fine; so auch die Intention für die Verwendung der Kann-Bestimmung in der der Vorgängerregelung von Art. 14a Abs. 4 ANAG, vgl. BBl 1990 II 573, 668