Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/16: 24.438 n Pa. Iv. Rutz Gregor. Vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für eine nicht durchführbare Aus- oder Wegweisung. Genaue Definition der Unzumutbarkeit · 9 Seiten
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2 Grundzüge der Vorlage
Mit der vorgeschlagenen Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes soll die parlamentarische Initiative 24.438 von Nationalrat Gregor Rutz umgesetzt werden. Künftig soll eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur noch dann gewährt werden können, wenn Ausländerinnen oder Ausländer wegen Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 VE-AIG). Zudem soll eine neue Übergangsbestimmung geschaffen werden, damit die vorläufige Aufnahme von Personen, denen bereits eine vorläufige Aufnahme vor dem Inkrafttreten dieser neuen Regelung gewährt wurde, aufgrund der neuen Einschränkung nicht aufgehoben werden kann. Für sie soll deshalb das bisherige Recht Anwendung finden.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Ausländer- und Integrationsgesetz
Art. 83 Abs. 4
In dieser Bestimmung sollen die Voraussetzungen für die Beurteilung eines unzumutbaren Wegweisungsvollzugs neu abschliessend geregelt werden.
Dazu wird der Ausdruck «in Situationen wie» gestrichen. Eine abschliessende Aufzählung im Gesetz (Enumerationsprinzip) begrenzt den Anwendungsbereich einer Rechtsnorm auf die ausdrücklich genannten Tatbestände und schliesst damit alle nicht genannten Fälle aus.
Das SEM soll künftig nur noch bei Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat im Einzelfall über eine Gewährung einer vorläufigen Aufnahme entscheiden können und darüber, ob die betroffene Person konkret gefährdet ist.
Art. 126h Übergangsbestimmung zur Änderung vom…
Für vorläufige Aufnahmen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung verfügt worden sind, soll das bisherige Recht gelten. Dies gilt auch im Hinblick auf eine Überprüfung der vorläufigen Aufnahme (Art. 84 Abs. 1 AIG). Auch diese wird auf der Grundlage des alten Rechts erfolgen. Dies soll auch für laufende Verfahren beim SEM oder vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängig sind.