Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/16: 24.438 n Pa. Iv. Rutz Gregor. Vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für eine nicht durchführbare Aus- oder Wegweisung. Genaue Definition der Unzumutbarkeit · 9 Seiten
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4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung hat Auswirkungen auf die Erteilung von vorläufigen Aufnahmen wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie auf deren Überprüfung.
Die Gesetzesänderung würde zu Einsparungen auf Bundesebene pro nicht verfügter vorläufiger Aufnahme von rund 18'900 Franken pro Jahr (Stand 2026) für nicht ausgerichtete Globalpauschalen führen. Ebenfalls eingespart würden die einmaligen Integrationspauschalen in der Höhe von 19'058 Franken pro Person (Stand 2026). Diesen Einsparungen stehen Mehrausgaben für die erhöhte Anzahl an Nothilfepauschalen (einmalige Pauschale je nach Art des durchlaufenen Asylverfahrens –Beschleunigtes Verfahren 4’115 Franken, Erweitertes Verfahren 11'636 Franken – Stand 2026), die zusätzlich ausgerichtet werden müssten, gegenüber. Dies, da Personen, deren Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar ist, nach einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid nur noch Nothilfe erhalten. Zudem trägt der Bund in diesen Fällen die Kosten für die Ausreise bzw. beteiligt er sich an den Aufwendungen der Kantone, die mit der Organisation der Ausreise direkt im Zusammenhang stehen (Art. 92 AsylG). Die durchschnittlichen Flugkosten für eine freiwillige Ausreise oder eine Rückführung mittels Linienflug betragen rund 700 Franken. Die durchschnittlichen Flugkosten bei einem Sonderflug betragen pro Person rund 5’500 Franken. Es wird allerdings nur eine sehr geringe Anzahl ausreisepflichtiger Personen (2-4%) mit Sonderflügen zurückgeführt.
Weitere vom Bund zu tragende Kosten können etwa für die Identitätsabklärung, die Papierbeschaffung oder die medizinische Begleitung anfallen. Hinzu kommen verschiedene Pauschalen, die der Bund den Kantonen je nach Einzelfall entrichtet, etwa für die ausländerrechtliche Administrativhaft (200 Franken pro Person und Hafttag) oder für die polizeiliche Begleitung auf Linien- oder Sonderflügen (bis zu 400 Franken pro Tag und Begleitperson). Im Falle einer freiwilligen Ausreise dürfte ein Teil der betroffenen Personen überdies mit einer finanziellen Rückkehrhilfe gemäss Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe d AsylG ausreisen (eine finanzielle Hilfe von bis zu 1'000 Franken sowie eine materielle Projekthilfe von bis zu 5'000 Franken). Diese Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Nothilfepauschale sind aber deutlich tiefer als die eingesparten Global- und Integrationspauschalen. Am Beispiel einer alleinstehenden Person, die aufgrund der vorgeschlagenen Änderung von der Gewährung einer vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen wird und die Schweiz verlassen muss, hätte dies beim Bund Einsparungen von rund 100'000 Franken zur Folge. Gleichzeitig entstünden zusätzliche Kosten für die Nothilfe sowie für die Ausreise und die Rückkehrhilfe.8
8 Ausgangslage : Der Asylentscheid wird durchschnittlich ein Jahr nach der Einreise in die Schweiz rechtskräftig. D.h. Globalpauschale für vorläufige Aufnahme wird noch für sechs Jahre ausgerichtet. Die durchschnittliche Erwerbsquote des Bestandes aller vorläufig aufgenommenen Personen, somit inklusive Kinder, Seniorinnen und Senioren etc., beträgt 25 %.