Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/16: 24.438 n Pa. Iv. Rutz Gregor. Vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für eine nicht durchführbare Aus- oder Wegweisung. Genaue Definition der Unzumutbarkeit · 9 Seiten
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4.2 Auswirkungen auf die Kantone
Da weniger vorläufige Aufnahmen erteilt würden (siehe Ziff. 4.1), würden weniger vorläufig aufgenommene Personen den Kantonen insbesondere zur Unterbringung und Integration zugeteilt. Daraus ergeben sich Einsparungen. Andererseits erhalten sie auch weniger Global- und Integrationspauschalen. Im gleichen Verhältnis wie weniger vorläufig Aufgenommene durch die Kantone versorgt werden müssten, müssten die Kantone jedoch mehr Wegweisungen vollziehen, was mit Kosten verbunden ist, an denen sich der Bund nur bis zu einem gewissen Grad beteiligen kann (vgl. 4.1).
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit der Verfassung vereinbar.
So werden Personen, deren Vollzug der Wegweisung gestützt auf die in der Verfassung verankerten völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht zulässig ist (z.B. Art. 25 Abs. 2 und 3 Bundesverfassung [BV]9), weiterhin in der Schweiz vorläufig aufgenommen (Art. 83 Abs. 1 und 3 AIG).
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagene Änderung ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, denen jedoch aufgrund von Asylausschlussgründen kein Asyl gewährt wurde, werden weiterhin aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 83 Abs. 8
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AIG). Damit werden die Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention (FK ) eingehalten. Dies gilt auch für das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot (Art. 3 der
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Konvention zum Schutze der Menschenrechte [EMRK] . Stehen sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz wie beispielsweise der Kinderrechtskonven-
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tion (KRK) dem Vollzug einer Wegweisung entgegen, werden die Betroffenen ebenfalls aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin vorläufig aufgenommen (Art. 83 Abs. 1 und 3 AIG).
9SR 101
10 SR 0.142.30
11 SR 0.101
12 SR 0.107