Vernehmlassungsvorlage VKL

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 8 Seiten

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b. von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird;

c. im Spital bei Überweisung in ein anderes Spital;

d. im Geburtshaus bei Überweisung in ein Spital;

e. bei Todesfällen.

Art. 4 Ambulante Behandlungen

Als ambulante Behandlungen nach Artikel 49 Absatz 6 KVG gelten Behandlungen im Spital oder im Geburtshaus, die nicht stationäre Behandlungen sind. Wiederholte Aufenthalte in Tages- oder Nachtkliniken gelten ebenfalls als ambulante Behandlung. Als Nachtkliniken gelten Einrichtungen, in denen die Untersuchung, die Behandlung oder die Pflege die Belegung eines Betts während einer oder mehrerer Nächte, jedoch keine Anwesenheit des Patienten oder der Patientin tagsüber, erfordert.

Art. 5 Langzeitbehandlungen

Als Langzeitbehandlungen gelten Aufenthalte im Spital, ohne dass der Patient oder die Patientin im Sinne von Artikel 49 Absatz 4 KVG nach medizinischer Indikation der Behandlung und Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf.

Art. 6 Kosten für die universitäre Lehre und für die Forschung

1Als Kosten für die universitäre Lehre nach Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe b KVG gelten die Aufwendungen für:

a. die theoretische und praktische Ausbildung der Studierenden eines im Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20064 geregelten Medizinalberufes bis zum Erwerb des eidgenössischen Diploms;

b. die Weiterbildung der Studierenden nach Buchstabe a bis zur Erlangung des eidgenössischen Weiterbildungstitels.

2Als Kosten für die Forschung nach Artikel 49 Absatz 3 KVG gelten die Aufwendungen für systematische schöpferische Arbeiten und experimentelle Entwicklung zwecks Erweiterung des Kenntnisstandes sowie deren Verwendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden. Darunter fallen Projekte, die zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse und zur Verbesserung der Prävention, der Diagnostik und Behandlung von Krankheiten ausgeführt werden.

3Als Kosten für die universitäre Lehre und für die Forschung gelten auch indirekte Kosten und Aufwendungen, die durch von Dritten finanzierte Lehr- und Forschungstätigkeiten verursacht werden.

4 SR 811.11