Vernehmlassungsvorlage VKL

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 8 Seiten

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Art. 7 Investitionen

1Als Investitionen im Sinne der Artikel 49 Absatz 7 und 50 Absatz 2 KVG gelten Mobilien, Immobilien und sonstige Anlagen, die zur Erfüllung der Leistungsauftrags nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG oder für die Erbringung von Pflegeleistungen zu Hause notwendig sind.

2Kaufgeschäften gleichgestellt sind Miet- und Abzahlungsgeschäfte. Kosten aus Miet- und Abzahlungsgeschäften werden als Anlagenutzungskosten separat ausgewiesen.

3. Abschnitt: Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen

Art. 8 Anforderungen an die Ermittlung der Kosten und Erfassung

der Leistungen

1Die Spitäler, die Geburtshäuser, die Pflegeheime, die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sowie die Pflegefachpersonen müssen eine Kostenrechnung und eine Leistungserfassung führen.

2Die Kostenrechnung und die Leistungserfassung müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a. Sie müssen die Kosten und die Leistungen nach dem Leistungsort und dem Leistungsbezug sachgerecht erfassen und ausweisen und insbesondere die Elemente Kostenarten, Kostenstellen, Kostenträger umfassen.

b. Sie müssen den sachgerechten Ausweis der Leistungen und der Kosten für die Leistungen und die Zuordnung der Kosten zu den Leistungen in geeigneter Form sicherstellen.

c. Sie müssen so ausgestaltet sein, dass keine Rückschlüsse auf die behandelte Person gezogen werden können.

3Sie sind jeweils für das Kalenderjahr bis zum 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres zu erstellen.

4Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann nähere Bestimmungen über die technische Ausgestaltung der Kostenrechnung erlassen. Es hört dabei die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer an.

5Die Spitäler müssen die Kosten der Kostenstellen nach den Variablen ermitteln, die im Bearbeitungsreglement nach Artikel 30c KVV festgelegt sind.

Art. 9 Finanzbuchhaltung

Die Spitäler, die Geburtshäuser, die Pflegeheime, die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sowie die Pflegefachpersonen müssen eine Finanzbuchhaltung führen.