Vernehmlassungsvorlage VKL
Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 8 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
a. Sie muss in Abstimmung mit der nach Anhang 1 Ziffer 05.03. der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 20255 erstellten Erhebung für die Statistik der Gesundheitsversorgung erstellt werden.
b. Sie muss auf den nach Artikel 8 erfassten Leistungen beruhen und die Anforderungen an die Leistungserfassung nach Artikel 8 Absatz 2 erfüllen.
3Sie ist jeweils für das Kalenderjahr bis zum 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres zu erstellen.
4Die Leistungsstatistik der Spitäler und Geburtshäuser muss namentlich die Elemente Leistungsbezeichnung, Patientenbewegung, Pflegetage, Aufenthaltsdauer und geleistete Taxpunkte umfassen.
5Die Leistungsstatistik der Pflegeheime muss namentlich die Elemente Leistungsbezeichnung, Aufenthaltstage, Pflegetage pro Pflegebedarfsstufe und Pflegezeit unterteilt in Leistungen der Grundpflege, der Untersuchung und Behandlung sowie der Abklärung, Beratung und Koordination umfassen.
6Die Leistungsstatistik der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und der Pflegefachpersonen muss namentlich die Elemente Leistungsbezeichnung, Pflegebedarf und Pflegezeit unterteilt in Leistungen der Grundpflege, der Untersuchung und Behandlung sowie der Abklärung, Beratung und Koordination umfassen.
7Das EDI kann nähere Bestimmungen über die technische Ausgestaltung der Leistungsstatistik erlassen. Es hört dabei die Kantone, Leistungserbringer und Versicherer an.
5. Abschnitt: Einsichtnahme
Art. 13
Die Spitäler, die Geburtshäuser, die Pflegeheime, die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sowie die Pflegefachpersonen sind verpflichtet, die Unterlagen eines Jahres ab dem 1. Mai des Folgejahres zur Einsichtnahme der nach KVG berechtigten Stellen bereitzuhalten.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 3. Juli 20026 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung wird aufgehoben.
5 SR 431.011
6 AS 2002 2835; 2008 5105; 2024 219; 2025 318