Vernehmlassungsvorlage VKL

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 8 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 10 Lohnbuchhaltung

Die Spitäler, die Geburtshäuser, die Pflegeheime und die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause müssen eine Lohnbuchhaltung führen.

Art. 11 Anlagebuchhaltung

1Zur Ermittlung der Kosten für Anlagenutzung müssen die Spitäler, die Geburtshäuser, die Pflegeheime und die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause eine Anlagebuchhaltung führen. Objekte mit einem Anschaffungswert von 10 000 Franken und mehr gelten als Investitionen nach Artikel 7.

2Die Anlagebuchhaltung muss für jede Anlage mindestens die Angaben enthalten über:

a. das Anschaffungsjahr;

b. die geplante Nutzungsdauer in Jahren;

c. den Anschaffungswert;

d. den Buchwert der Anlage am Anfang des Jahres;

e. den Abschreibungssatz;

f. die jährliche Abschreibung;

g. den Buchwert der Anlage am Ende des Jahres;

h. den kalkulatorischen Zinssatz;

i. den jährlichen kalkulatorischen Zins;

j. die jährlichen Anlagenutzungskosten als Summe der jährlichen Abschreibung und der jährlichen kalkulatorischen Zinsen.

3Die zur Erfüllung des Leistungsauftrags der Einrichtung betriebsnotwendigen Anlagen dürfen höchstens mit ihrem Anschaffungswert berücksichtigt werden.

4Die maximalen jährlichen Abschreibungen berechnen sich bei linearer Abschreibung vom Anschaffungswert über die geplante Nutzungsdauer auf den Restwert Null.

5Die kalkulatorische Verzinsung der für die Erbringung der Leistungen nach KVG betriebsnotwendigen Anlagen berechnet sich nach der Durchschnittswertmethode. Der Zinssatz beträgt 2,9 Prozent.

4. Abschnitt: Leistungsstatistik

Art. 12

1Die Spitäler, die Geburtshäuser, die Pflegeheime, die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sowie die Pflegefachpersonen müssen eine Leistungsstatistik führen.

2Die Leistungsstatistik muss folgende Anforderungen erfüllen: