Vernehmlassungsvorlage VKL
Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 8 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 15 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 16 Übergangsbestimmungen
1Die von den Pflegeheimen und den Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getätigten Investitionen können in die Kostenermittlung einbezogen werden, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Anlage mit ihrem aktuellen Buchwert in der Anlagebuchhaltung erfasst ist.
2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darf der Buchwert nach Absatz 1 den Buchwert nicht übersteigen, der durch die Wertermittlung nach Artikel 11 zustande gekommen wäre.
3Die Abschreibung erfolgt vom Buchwert mit der geplanten Restnutzungsdauer. Die kalkulatorischen Zinsen berechnen sich mittels Durchschnittswertmethode, wobei der Anschaffungswert durch den Buchwert im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ersetzt wird.
Art. 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
2Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g gilt bis zum 30. Juni 2032.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: …
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi