Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten
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Art. 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Der Erlass tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. Zusammen mit dem Ausserkrafttreten des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022 (SR 811.22) am 30. Juni 2032 wird auch Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g ausser Kraft treten.
4.3 Änderung der KLV
Art. 8a Sachüberschrift und Abs. 5
Die Überschrift zu diesem Artikel wird in «Vorgehen bei der Bedarfsermittlung» geändert, weil Artikel 8b neu so wie Artikel 8a sowohl die Pflege zu Hause als auch im Pflegeheim betrifft. Die frühere generelle Bezeichnung «Bedarfsermittlung» passt deshalb nicht mehr. Die Artikel 8a und 8b werden neu geordnet. In Artikel 8a wird inhaltlich weitgehend unverändert das generelle Vorgehen bei der Bedarfsermittlung umschrieben. Der bisherige Absatz 5 definiert hingegen Mindestanforderungen an die verwendeten Instrumente. Er wird deshalb inhaltlich unverändert in Artikel 8b verschoben.
Art. 8b Instrumente für die Bedarfsermittlung
Artikel 8b definiert bisher Mindestanforderungen an die Bedarfsermittlung in Pflegeheimen. Neu gelten Mindestanforderungen auch für die Bedarfsermittlung im Bereich der Pflege zu Hause, weshalb die Bezeichnung des Artikels geändert wird.
Absatz 1 verlangt, dass für die Pflege zu Hause respektive im Pflegeheim schweizweit jeweils ein einziges Instrument zur Pflegebedarfsermittlung zur Anwendung kommt.
Absatz 2 regelt, dass diesen beiden Instrumenten eine vergleichbare Methodik und Logik zugrunde liegen muss. Das Ziel ist, dass die beiden Instrumente dieselbe medizinische und pflegerische Situation mit Blick auf den Pflegebedarf möglichst vergleichbar einschätzen, unabhängig davon, ob die Pflege zu Hause oder im Pflegeheim erfolgt.
Absatz 3 definiert die Anforderungen an diese beiden Instrumente. Buchstabe a übernimmt die bisherige Anforderung an die Bedarfsermittlung in Pflegeheimen, dass eine Abgrenzung zwischen KVG-Pflegeleistungen und anderen Leistungen möglich sein muss. Buchstabe b legt fest, dass mindestens eine Unterscheidung zwischen den drei Bereichen Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination, Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung und Massnahmen der Grundpflege möglich sein muss. Buchstabe c fordert, dass der Zeitaufwand, der für die Deckung des ermittelten Pflegebedarfs voraussichtlich notwendig ist, ausgewiesen wird. Dieser Ausweis kann durch das Instrument direkt oder durch damit verknüpfte Algorithmen erfolgen, die beispielsweise mittels Zeitstudien kalibriert wurden. Buchstabe d übernimmt inhaltlich unverändert die bisherige Anforderung im bisherigen Artikel 8a Absatz 5, wonach die Bildung von Qualitätsindikatoren aus Routinedaten möglich sein muss.
Damit sind die Rahmenbedingungen für die Verwendung von schweizweit zwei Instrumenten (je eines für die Pflege zu Hause und im Pflegeheim) sowie die an sie gestellten Anforderungen definiert. Auf welches System die Wahl in der Praxis jeweils fällt, dürfte wesentlich von den Entscheiden der Tariforganisation für Pflegeleistungen abhängen. Die Tariforganisation kann im Rahmen ihrer Organisation Regeln zur Datenerfassung aufstellen. Falls ihr Daten zum Pflegebedarf kommuniziert werden müssen, kann sie