Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten
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Pflegefachpersonen. Zudem wird die Bezeichnung der VKL auf deren geänderten Titel angepasst.
Die Anwendbarkeit der VKL wird auf die medizinischen Hilfspersonen ausgeweitet, weil diese auch in Artikel 22 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) genannt werden und die VKL neu auch für diese Leistungserbringer gelten wird. Die medizinischen Hilfspersonen nach Artikel 13a MVV entsprechen sinngemäss den in der VKL genannten Organisationen für Hilfe und Pflege zu Hause und Pflegefachpersonen. Zudem wird die Bezeichnung der VKL auf deren geänderten Titel angepasst.
Art. 16 Übergangsbestimmungen
Insbesondere bei den Pflegeheimen, aber auch bei den Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause dürfte der Investitionsstand unterschiedlich sein und dürften die Anlagebuchhaltungen Unterschiede in Bezug auf die Bewertung der erfassten Investitionen aufweisen. Mit der Einführung von Tarifen für Pflegeleistungen im Zuge der einheitlichen Finanzierung werden ab dem Jahr 2032 auch die Investitionen in die Tarife einfliessen. Somit kommt der Grundsatz der einheitlichen Kostenermittlung auch für die Investitionen und deren Nutzung zum Tragen.
Absatz 1 hält fest, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung die Nutzungskosten jener Anlagen in die Kostenermittlung einfliessen sollen, die in der Anlagebuchhaltung erfasst sind und für die der aktuelle Buchwert vorliegt. Das impliziert, dass die während der bisherigen Nutzungsdauer aufgelaufenen Abschreibungen vom Anschaffungswert der Anlagen abgezogen sind. Mit dieser Massnahme soll insbesondere sichergestellt werden, dass bereits abgeschriebene Anlagen nicht nochmals abgeschrieben werden. Damit wird verhindert, dass die ausgewiesenen Kosten überhöht werden und so beim Übergang zu den Pflegetarifen zu hohen Kosten in die Berechnungen einfliessen.
Mit Absatz 2 soll durch den Vergleich zwischen dem aktuellen Buchwert in der Anlagebuchhaltung und dem Buchwert, der unter Anwendung von Artikel 11 von der Anschaffung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zustande gekommen wäre, ein Plafond errichtet werden. Das bedeutet, dass für die seit der Anschaffung der Anlage aufgelaufenen Abschreibungen die Methodik «linear über die geplante Nutzungsdauer auf den Restwert Null» anzuwenden ist. Diese Massnahme dient unter anderen dazu, die bereits bisher und die neu in den Anwendungsbereich der VKL fallenden Leistungserbringer gleich zu behandeln.
Die Zinsen vom Durchschnittswert berechnet mit dem Anschaffungswert haben ihre Berechtigung und Aussagekraft nur über die vollständige Nutzungsdauer der Anlage. Absatz 3 hält daher fest, dass bei der Ermittlung der Nutzungskosten der beim Inkrafttreten der Verordnungsanpassung noch nicht vollständig abgeschriebenen Anlagen dieselben Regeln gelten sollen, welche aufgrund der VKL auch in Bezug auf die neu getätigten Investitionen Gültigkeit haben. Die kalkulatorischen Zinsen werden während der Übergangsphase vom halben Buchwert zum Zeitpunkt des Übergangs anstatt dem halben Anschaffungswert ermittelt. Durch diese Regelung wird verhindert, dass der durchschnittliche kalkulatorische Zins zu hoch ausfällt.