Vernehmlassungsvorlage V über die Beschränkungen und Verbote der Verwendung von leitungsgebundenem Gas
Vernehmlassung 2026/27: ENERGIE: Überarbeitung Bewirtschaftungsmassnahmen für eine schwere Gasmangellage · 8 Seiten
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Verordnung über die Beschränkungen und Verbote der Verwendung von Gas
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der Verordnung vom …4 über die Vorbereitung von Solidaritätsmassnahmen zur Ge- währleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage.
2Die Beschränkungen nach Anhang 1a gelten für einen bestimmten Zeitraum und pro Region. Die Regionen sind in Anhang 1b festgelegt.
3°Gelten für eine Endverbraucherin oder einen Endverbraucher aufgrund der Be- schränkungen nach den Anhängen 1 und 1a gleichzeitig unterschiedliche Höchsttem- peraturen, so ist der tiefere Wert massgeblich.
4°Artikel 1 Absatz 2 gilt sinngemäss.
Art. 2 Verbote
Für Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelten die Verbote nach Artikel 3 und Anhang 2.
Art. 3 Verbote der Nachverbrennung
1°Die Verwendung von leitungsgebundenem Gas für die Nachverbrennung von orga- nischen Stoffen in Abgasen und in der Abluft ist verboten, sofern durch das Unterlas- sen der Nachverbrennung die Vorschriften des Umweltrechts einschliesslich Absatz 2 nicht verletzt werden und keine erheblichen Emissionsfrachten austreten.
2°Bei Unterlassen der Nachverbrennung gelten für die von der Anlage emittierten or- ganischen Stoffe folgende Grenzwerte:
a. in Abweichung von Anhang 1 Ziffer 71 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 4 Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19855 (LRV) 300 mg/m3;
b. in Abweichung von Anhang 2 Ziffer 523 Absatz 2, Ziffer 561 Absatz 2, Ziffer 613 Absatz 2 sowie Ziffer 614 Absatz 2 LRV jeweils der doppelte Wert der dort festgelegten Emissionskonzentration.
3Die zuständige kantonale Behörde kann Ausnahmen vom Verbot der Nachverbren- nung bewilligen. Sie berücksichtigt dabei die Art, Geruchintensität und Menge der Emissionen sowie die Auswirkungen auf den Standort, die durch das Unterlassen der Nachverbrennung verursacht würden.
Art. 4 Fernwärme
1Die Beschränkungen und Verbote nach den Artikeln 1 und 2 [Bzw. 1–2] gelten sinn- gemäss für Personen, die Fernwärme beziehen, sofern diese mindestens zum Teil mit leitungsgebundenem Gas erzeugt wird.
2Die Fernwärmenetzbetreiber müssen ihre Kundinnen und Kunden informieren, wenn die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt ist.
4SR …