Vernehmlassungsvorlage V über die Beschränkungen und Verbote der Verwendung von leitungsgebundenem Gas
Vernehmlassung 2026/27: ENERGIE: Überarbeitung Bewirtschaftungsmassnahmen für eine schwere Gasmangellage · 8 Seiten
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Verordnung über die Beschränkungen und Verbote der Verwendung von Gas
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Anhang 1 (Art. 1 Abs. 1)
Beschränkungen [Wenn zusammen mit Art. 1a: Allgemeine Beschränkungen]
1. Wird zur Erzeugung von Raumwärme leitungsgebundenes Gas verwendet, so gilt:
a. Private Räume, öffentlich zugängliche Räume sowie Arbeitsräume dürfen höchstens auf 20° C geheizt werden. Ausgenommen sind Räume in Institu- tionen des Gesundheitswesens wie Spitälern, Geburtshäusern, Arztpraxen, Alters- und Pflegeheimen und Einrichtungen für Menschen mit Behinde- rungen, die zur Behandlung von Patientinnen und Patienten dienen oder in denen sich Bewohnerinnen und Bewohner regelmässig aufhalten. Ebenfalls ausgenommen sind Räume zur institutionellen Betreuung von Kindern und Jugendlichen.
b. Umschlagzentren und Lager dürfen auf höchstens 18° C geheizt werden.
c. Auf Stockwerken, auf denen sich während mehr als 24 Stunden niemand aufhält, und in industriell genutzten Räumlichkeiten ohne feste Ar- beitsplätze ist die Heizung auf die niedrigste Stufe einzustellen (Frost- schutzeinstellung) oder auszuschalten.
2. Wird zur Erzeugung von Warmwasser leitungsgebundes Gas verwendet, so darf das Wasser auf höchstens 60° C erwärmt werden. Ausgenommen ist die zeitlich be- grenzte Erwärmung zur Bekämpfung krankheitserregender Keime. Diese Beschrän- kung gilt nicht für:
- Spitäler;
- Arztpraxen;
- Geburtshäuser;
- Alters- und Pflegeheime;
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen;
- Lebensmittelbetriebe.