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Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 8 Seiten

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Postgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

kann und die meldepflichtigen Anbieterinnen von Postdiensten respektive Akteure des Zahlungsverkehrs zur Leistungserbringung beigezogen werden können.

2Das UVEK kann die Post auf deren Antrag vorübergehend teilweise oder vollständig von der Pflicht zur Einhaltung der Vorgaben zu Umfang, Zugang und Qualität nach den Artikeln 14, 14b, 15 oder 32 entbinden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3Artikel 32a Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.

4Erfordert es die Notlage, so kann der Bundesrat das notwendige Personal zum Dienst verpflichten.

5Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verfügungsgewalt des Generals nach Artikel 91 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953.

Art. 35, 39 und 40

Aufgehoben

II

Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 SR 510.10