Vorlage
Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 8 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Postgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 22 Abs. 2 Bst. h
2Sie hat folgende Aufgaben:
h. Sie überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Art. 16 Abs. 2 und 3 sowie 18 Abs. 3).
Art. 27
Aufgehoben
Art. 29 Abs. 1–3
1Die PostCom betreibt eine Schlichtungsstelle. Sie kann Dritte damit beauftragen.
2Die Schlichtungsstelle anrufen können:
a. die Anbieterinnen von Postdiensten;
b. die Absenderinnen und Absender von Postsendungen, die Postdienste ver- traglich in Anspruch nehmen;
c. die Empfängerinnen und Empfänger von Postsendungen.
3Die Schlichtungsstelle kann von der Partei, die sie anruft, eine Behandlungsgebühr erheben. Die Anbieterin von Postdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr. Erfolgt der Schlichtungsentscheid zugunsten einer Partei nach Absatz 2 Buchstabe b oder c, so wird ihr die Behandlungsgebühr von der Anbieterin von Postdiensten zurückerstattet.
Art. 32a Finanzielle Notlage der Erbringerin der Grundversorgung
1In einer finanziellen Notlage oder bei einer drohenden finanziellen Notlage der Er- bringerin der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs, welche die Schweizer Volkswirtschaft erheblich schädigen könnte, kann der Bundesrat die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs einschränken, ausset- zen oder Dritten übertragen. Er kann Massnahmen zur Sicherung von Infrastrukturen des Zahlungsverkehrs treffen, die zur Gewährleistung der Grundversorgung notwen- dig sind.
2Er kann in einem Fall nach Absatz 1 eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der bewilligten Mittel gewähren.
3Das UVEK gewährt die finanzielle Unterstützung im Einvernehmen mit der Eidge- nössischen Finanzverwaltung in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.
Gliederungstitel vor Art. 33a