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Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 8 Seiten
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Postgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
k. Expressbriefe: Briefe, die eine Anbieterin von Postdiensten zu einem verbind- lich zugesicherten Zeitpunkt zustellt, wobei die Laufzeit der schnellsten Brief- kategorie der Grundversorgung deutlich unterschritten wird.
Art. 3 Abs. 2 erster Satz
2Er erstattet der Bundesversammlung periodisch Bericht.
Art. 10
Briefkästen und Briefkastenanlagen
Der Bundesrat erlässt Vorgaben betreffend:
a. Briefkästen;
b. Briefkastenanlagen im Bereich von Hauszugängen, an der Zufahrt zu einer Überbauung oder an einem zentralen Ort in einer Überbauung.
Art. 12
Aufgehoben
Art. 14 Abs. 1, 2 Einleitungssatz, 3 erster Satz, 9 und 10
1Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen und elektronischen Sendun- gen als Einzel- oder Massensendung sowie von Zeitungen und Zeitschriften sicher.
2Betrifft nur den französischen Text
3Sie stellt Briefe, Pakete sowie Zeitungen und Zeitschriften an mindestens fünf Wo- chentagen zu.
9Die Post betreibt ein hybrides Zustellsystem, mit dem Sendungen elektronisch auf- gebeben werden können. Die Empfängerinnen und Empfänger entscheiden, ob sie die Sendungen elektronisch oder physisch erhalten wollen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
10Die Post gewährleistet entsprechend dem Stand der Technik die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität und Nichtabstreitbarkeit der über das hybride Zustellsystem aufgegebenen elektronischen Sendungen.
Art. 14a Schwellenwerte
1Der Bundesrat kann von den Vorgaben nach Artikel 14 Absätze 1, 3 erster und zweiter Satz, 5 und 6 abweichen, wenn im Vorjahr in der Grundversorgung mindes- tens einer der nachfolgenden Schwellenwerte unterschritten wurde:
a. Anzahl der beförderten Briefe: 800 Millionen;
b. Anzahl der beförderten Pakete: 140 Millionen;
c. Anzahl der in der Tageszustellung beförderten Zeitungen und Zeitschrif- ten: 350 Millionen;