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Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 8 Seiten
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Postgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 33a Aufsicht
1Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) überwacht die Einhaltung der recht- lichen Vorgaben in den Bereichen, die ihm nach diesem Gesetz oder den Ausfüh- rungsbestimmungen zugewiesen sind.
2Es ist insbesondere zuständig für die Aufsicht über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs.
Art. 33b Massnahmen
1Das BAKOM trifft Entscheide und erlässt die Verfügungen, die zur Erfüllung sei- ner Aufgaben erforderlich sind.
2Stellt es eine Rechtsverletzung fest, so kann es:
a. von der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Anbieterin oder Erbrin- gerin der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs verlangen, den Mangel zu beheben oder andere Massnahmen zu treffen, damit die Rechtsverletzung sich nicht wiederholt;
b. die Feststellung der Rechtsverletzung in geeigneter Form veröffentlichen;
c. Massnahmen zur Erfüllung des gesetzlichen Grundversorgungsauftrags mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs anordnen;
d. die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin oder Er- bringerin der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsver- kehrs durch Auflagen ergänzen, einschränken, suspendieren oder ganz verbieten.
3In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a muss die für die Verletzung verantwortliche Anbieterin oder Erbringerin der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zah- lungsverkehrs dem BAKOM mitteilen, was sie unternommen hat, um den Mangel zu beheben, oder welche anderen Massnahmen sie getroffen hat.
4Das BAKOM kann kostendeckende Verwaltungsgebühren für seine Verfügungen und Dienstleistungen erheben.
Art. 33c Auskunftspflicht
Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, dem BAKOM die Aus- künfte zu erteilen, die für die Aufgaben nach Artikel 33a und die Evaluation nach Artikel 3 notwendig sind.
Gliederungstitel vor 4. Kapitel
3b. Kapitel: Post- und Zahlungsverkehr in Notlagen
Art. 33d Notlagen
1Der Bundesrat bestimmt die Ereignisse, in denen das Erbringen von Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs eingeschränkt oder untersagt werden