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Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 8 Seiten

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Postgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang (II)

Änderung eines anderen Erlasses

Das Bundesgesetz vom 18. März 20164 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 6

2. Abschnitt: Informatiksystem zur Verarbeitung von Daten im Rahmen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Art. 6

Der Dienst betreibt ein Informatiksystem zur Bearbeitung der Daten, die im Rahmen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach Artikel 1 Absatz 1 anfallen (Verarbeitungssystem).

Art. 7 Bst. a-c

Das Verarbeitungssystem dient dazu:

a. die durch die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gesammelten Daten entgegenzunehmen und den berechtigten Behörden zur Verfügung zu stellen;

b. die Lesbarkeit und Sicherheit der durch die Überwachung des Post- und Fern- meldeverkehrs gesammelten Daten über einen längeren Zeitraum zu erhalten;

c. Auskünfte über den Zugang zu Post- und Fernmeldediensten zur Verfügung zu stellen;

Art. 8 Bst. a-c sowie e

Das Verarbeitungssystem enthält:

a. den Inhalt des Post- und Fernmeldeverkehrs der überwachten Person;

b. die Daten, aus denen hervorgeht, mit wem, wann, wie lange und von wo aus die überwachte Person Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die technischen Merkmale der entsprechenden Verbindung (Randdaten des Post- und Fern- meldeverkehrs);

c. Angaben über Post- und Fernmeldedienste;

e. Ergebnisse aus der Bearbeitung von Daten, die im Rahmen einer Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz erhoben wurden,

4 SR 780.1