Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten

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Zu Abs. 1ter

Absatz 1tersieht vor, dass die Post die Randdaten der elektronischen Sendungen auf Verlangen dem Dienst ÜPF liefert. Damit wird von Absatz 1 abgewichen, wonach die Randdaten des Postverkehrs direkt der anordnenden Behörde geliefert werden. Die Auskünfte und die Überwachungen betreffend elektronische Sendungen können über das Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF effizient durchgeführt werden. Auch die elektronischen Sendungen profitieren von Datensicherheit, Qualitätssicherung, Hoch- verfügbarkeit der Systeme, effizienter Geschäftsabwicklung und -kontrolle, bewährten Prozessen der Fernmeldeüberwachung zwischen den Behörden, dem Dienst ÜPF und den Anbieterinnen sowie von der Erfahrung und dem Spezialwissen des Dienstes ÜPF.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Der Vorentwurf kann direkte finanzielle Auswirkungen auf den Bund haben. In einer Notlage kann der Bundesrat eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der vom Parlament bewilligten Mittel gewähren (vgl. Erläuterungen zu Art. 32a und 33d VE-PG).

Der Vorentwurf ermöglicht dem Bundesrat mittelfristig, dem Anstieg der Nettokosten der Grundversorgung entgegenzuwirken. Dabei handelt sich um die ökonomische Belastung, welche der Post aufgrund der Verpflichtung zur Grundversorgung auferlegt wird. Verharren die Nettokosten auf dem heutigen Niveau oder steigen weiter an, kann dies die eigenwirtschaftliche Finanzierung der Grundversorgung und längerfristig gar die Existenz der Post als Unternehmen gefährden. Ohne eine Anpassung des regulatorischen Rahmens könnte sich die Politik in einem Negativszenario veranlasst sehen, die Grundversorgung durch eine staatliche Abgeltung sicherzustellen. Der Vorentwurf schafft die Voraussetzungen für eine eigenwirtschaftliche Finanzierung der Grundversorgung und eine Stabilisierung der betriebswirtschaftlichen Situation der Post. Er stärkt zudem die Dividendenfähigkeit und das Steuersubstrat der Post.

Die Einführung einer Kann-Bestimmung für die Erhebung von Bearbeitungsgebühren (Art. 29 Abs. 3 VE-PG) hat keine finanziellen Auwirkungen auf den Bund.

Der Vorentwurf hat keine direkten personellen Auswirkungen auf den Bund.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-

glomerationen und Berggebiete

Der Vorentwurf ermöglicht mittelfristig eine Anpassung der Grundversorgung an die sich wandelnden Bedürfnisse. Gewisse vom Bundesrat umgesetzte Massnahmen könnten entlegene oder dünn besiedelte Gegenden stärker betreffen als städtische Ge- biete oder Agglomerationen, sofern die Versorgung mit Post- und Zahlungsverkehrs- diensten aufgrund einer geringeren Nachfrage stärker auf den Mindestumfang nach Artikel 14b VE-PG ausgerichtet wird. Die Erreichbarkeit der Dienstleistungen der