Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/3: Teilrevision der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) · 11 Seiten
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wieder ein solch hohes Zinsniveau erreicht. Nach Erreichen des Minimalwerts von 0,5 Prozentpunkten über dem Referenzzinssatz soll der mögliche Zuschlag jedoch stabil bleiben. Dieses Vorgehen ergibt eine langfristige Glättung der Mietzinse wie auch der zulässigen Rendite, was den Interessen sowohl der Mietenden als auch der Vermieterschaft gerecht wird.
Der Zuschlag wird jeweils bei einer Erhöhung des Referenzzinssatzes um 0,75 Prozentpunkte in Schritten von 0,25 Prozentpunkten gesenkt. Unterhalb der bundesgerichtlich festgelegten Grenze von 2,25 Prozent bleibt der Zuschlag unverändert bei 2 Prozent. Im oberen Referenzzinsniveau, ab 6 Prozent, beträgt der Zuschlag 0,5 Prozentpunkte.
Referenzzinssatz Zuschlag Zulässige Rendite
1,25 % 2,00 % 3,25 %
1,50 % 2,00 % 3,50 %
1,75 % 2,00 % 3,75 %
2,00 % 2,00 % 4,00 %
2,25 % 1,75 % 4,00 %
2,50 % 1,75 % 4,25 %
2,75 % 1,75 % 4,50 %
3,00 % 1,50 % 4,50 %
3,25 % 1,50 % 4,75 %
3,50 % 1,50 % 5,00 %
3,75 % 1,25 % 5,00 %
4,00 % 1,25 % 5,25 %
4,25 % 1,25 % 5,50 %
4,50 % 1,00 % 5,50 %
4,75 % 1,00 % 5,75 %
5,00 % 1,00 % 6,00 %
5,25 % 0,75 % 6,00 %
5,50 % 0,75 % 6,25 %
5,75 % 0,75 % 6,50 %
6,00 % 0,50 % 6,50 %