Vorlage
Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 56 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage
Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung «%ASFF_YYYY_ID»
2. Abschnitt: Ortsfeste Ortsdosisleistungsmessgeräte
Art. 28 Grundlegende Anforderungen
Ortsfeste Ortsdosisleistungsmessgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und Anhang 10 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 29 Verfahren für das Inverkehrbringen
Ortsfeste Ortsdosisleistungsmessgeräte bedürfen einer ordentlichen Zulassung nach Anhang 5 MessMV und Anhang 10 der vorliegenden Verordnung sowie einer Erstkalibrierung nach Anhang 7 Ziffer 6 MessMV und Anhang 10 der vorliegenden Verordnung.
Art. 30 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
1Ortsfeste Ortsdosisleistungsmessgeräte müssen alle zwölf Monate einem Kontrollverfahren durch die Verwenderin nach Anhang 7 Ziffer 5 MessMV und Anhang 10 der vorliegenden Verordnung unterzogen werden.
2Anstelle des Kontrollverfahrens durch die Verwenderin nach Absatz 1 kann eine Kalibrierung nach Anhang 7 Ziffer 6 MessMV und Anhang 10 der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden. Bei Nichtbestehen des Kontrollverfahrens durch die Verwenderin ist eine Kalibrierung zwingend.
5. Kapitel: Messmittel zur Bestimmung der Personendosis
1. Abschnitt: Aktive Personendosimeter
Art. 31 Grundlegende Anforderungen
Aktive Personendosimeter müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und Anhang 11 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 32 Verfahren für das Inverkehrbringen
Aktive Personendosimeter bedürfen einer ordentlichen Zulassung nach Anhang 5 MessMV und Anhang 11 der vorliegenden Verordnung sowie einer Erstkalibrierung nach Anhang 7 Ziffer 6 MessMV und Anhang 11 der vorliegenden Verordnung.
Art. 33 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
1Aktive Personendosimeter müssen alle drei Jahre einem Kontrollverfahren durch die Verwenderin nach Anhang 7 Ziffer 5 MessMV und Anhang 11 der vorliegenden Verordnung unterzogen werden, wenn sie verwendet werden:
a. als Jobdosimeter nach Artikel 14 Buchstabe a der Dosimetrieverordnung;
b. zur Echtzeit-Dosisinformation nach Artikel 14 Buchstabe c der Dosimetrieverordnung;